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Eintrag
Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Gegenabmahnung nur im Ausnahmefall
22.12.2004 avocado allgemein

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Gegenabmahnung nur im Ausnahmefall

Eine Kostenerstattung kommt nur ausnahmsweise in Betracht,

  • wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, so dass mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten zu rechnen ist, oder
  • wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat. Zu diesem Ergebnis ist der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 29.04.2004 (BGH, AZ: I ZR 233/01) gelangt.

Praxistipp
Bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung ist zu prüfen, ob die Abmahnung offenkundig unzutreffend ist oder der Abmahnende seiner Abmahnung keine weiteren Schritte hat folgen lassen. Um einer Abmahnung entgegenzutreten, kann man eine Feststellungsklage einreichen und die fehlende Berechtigung der Abmahnung feststellen lassen. Im Falle einer unberechtigten Abmahnung hat der unberechtigt Abmahnende die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Einzelheiten
Der BGH hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass der Abgemahnte grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Gegenabmahnung hat. Mit Recht werde im Wettbewerbsrecht davon ausgegangen, dass der zu Unrecht Abgemahnte generell nicht gehalten sei, eine Gegenabmahnung auszusprechen. Der Abgemahnte könne vielmehr sofort eine negative Feststellungsklage gegen die Abmahnung erheben. Eine Gegenabmahnung sei nur dann ausnahmsweise veranlasst, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruhe, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden könne, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen sei und der Abmahnende entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet habe. Eine solche Ausnahmesituation lag im Streitfall nicht vor.

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