Die Änderung betrifft ausschließlich § 3 Abs. 9 der Biomasseverordnung. In ihrer bisherigen Fassung schloss die Vorschrift Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse unter Bezugnahme auf das Tierkörperbeseitigungsgesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom Biomassebegriff aus. Nach Inkrafttreten des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und dem Außerkrafttreten des Tierkörperbeseitigungsgesetzes aufgrund europarechtlicher Vorgaben Anfang 2004 bestand insoweit Anpassungsbedarf, dem der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 3 Nr. 9 der Biomasseverordnung nachkommt. Eine sachliche Änderung des Regelungsinhalts soll damit ausweislich der Amtlichen Begründung nicht verbunden sein.