Im konkreten Fall hat ein Reiseveranstalter für eine Skireise mit Unterbringung in einem Ferienclub geworben. In den Preisangaben waren Skier einer bestimmten Marke sowie Skistöcke und Schuhe enthalten. Ein Sporthändlerverband griff die Werbung als wettbewerbswidrig an, weil verschleiert werde, welcher Preisanteil auf die Skiausrüstung entfalle. Bei Pauschalreisen sei es weder üblich noch sinnvoll, die verschiedenen Leistungen in der Werbung zu erläutern, befand hingegen der Bundesgerichtshof.
Diese Entscheidung ist auch auf andere Kopplungsangebote übertragbar.