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Entzündung nach Tätowierung: Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
01.08.2025 Adrianus de Kruijff

Entzündung nach Tätowierung: Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Nach einer Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 22.05.2025 (Az. 5 Sa 284 a/24) hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, weil sich eine tätowierte Hautstelle entzündet hat.

Sachverhalt

Nachdem sich die Arbeitnehmerin tätowieren ließ, entzündete sich die tätowierte Hautstelle. Sie teilte ihrer Vorgesetzten mit, dass sie aufgrund einer Entzündung des Unterarms arbeitsunfähig sei und überreichte entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die Arbeitgeberin vertrat die Ansicht, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehe, und verweigerte die Auszahlung. Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Klage.

Entscheidung des Gerichts

Das angerufene Arbeitsgericht wies die Klage ab, diese Entscheidung wurde vom LAG Schleswig-Holstein in der Berufungsinstanz bestätigt. Ein Arbeitnehmer hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Ein derartiges „Verschulden gegen sich selbst“ liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. 

Im konkreten Fall bejahte das LAG ein solches Verschulden. Das Gericht nahm an, dass die Arbeitnehmerin sich nicht nur vorsätzlich tätowieren ließ, sondern der Vorsatz sich auch auf die durch die Tätowierung erfolgten Komplikationen erstreckte, da die Arbeitnehmerin damit rechnen musste, dass eine Hautentzündung eintritt. Es legte dabei den Vortrag der Arbeitnehmerin zugrunde, wonach es in bis zu 5% der Fälle nach Tätowierungen zu Hautentzündungen kommt. Diese seien daher keine völlig fernliegenden Komplikationen.

Praxishinweise

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt hat, obliegt im Prozess dem Arbeitgeber. Problematisch ist insoweit, dass der Arbeitnehmer bei der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die Krankheitsursache(n) mitzuteilen. Im Übrigen wird zwar eine Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers an der Aufklärung des Sachverhalts, der zur Erkrankung geführt hat, bis hin zu einer Beweislastumkehr angenommen, wenn Tatsachen benannt werden können, die für eine schuldhaft herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit sprechen. Soweit dem Arbeitgeber die Hintergründe der Arbeitsunfähigkeit gänzlich unbekannt sind, hat dieser jedoch regelmäßig bereits keinen Anlass, ein Verschulden des Arbeitnehmers anzunehmen oder diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. In dem Fall des LAG Schleswig-Holstein war es insoweit „günstig“ für den Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmerin selbst offenbart hat, dass sie wegen einer Entzündung im tätowierten Unterarm arbeitsunfähig ist. Insbesondere bei derartigen Äußerungen eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers sollte das genannte Merkmal des Verschuldens einmal sorgfältig geprüft werden.

In der Rechtsprechung wurden zu der Frage der schuldhaft herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit bereits diverse Fälle entschieden, an denen man sich orientieren kann. So kann etwa eine Sportverletzung schuldhaft herbeigeführt sein, wenn es um eine besonders gefährliche Sportart (z.B. Kickboxen) geht, oder eine Krankheit infolge eines Verkehrsunfalls kann selbstverschuldet sein, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig Verkehrsvorschriften verletzt und hierdurch seine Gesundheit leichtfertig aufs Spiel gesetzt hat. Die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein zeigt, dass für den Anspruchsausschluss auch ästhetische Eingriffe relevant sind. Neben Tätowierungen dürfte dies vornehmlich das Piercen und ästhetische Operationen betreffen.

Festzuhalten ist dabei, dass es sich stets um eine Frage des konkreten Einzelfalles handelt. Arbeitgeber sollten jedoch im Hinblick darauf, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht in jedem Fall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begründet, sensibilisiert sein.

Fragen hierzu? Fragen Sie uns!

Autor:in

Adrianus de Kruijff
Fachanwalt für Arbeitsrecht / Köln
Zur Person

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