Keine Entsorgungspflicht nach BImSchG
In dem entschiedenen Fall hatte die Behörde den Insolvenzverwalter eines Unternehmens per Bescheid zur Entsorgung von auf dem Betriebsgelände lagernden Abfällen aus der Zeit vor der Insolvenz verpflichtet, obwohl der Insolvenzverwalter kurz zuvor das Betriebsgrundstück einschließlich sämtlicher betrieblicher Einrichtungen im Wege eines „Asset Deals“ veräußert hatte. Den Bescheid hatte die Behörde auf § 24 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gestützt, wonach immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können. Das Verwaltungsgericht hatte die von dem Insolvenzverwalter hiergegen erhobene Klage abgewiesen und die Rechtmäßigkeit des Bescheides bestätigt. Mit seiner Bestellung sei der klagende Insolvenzverwalter in die Betreiberstellung eingerückt und habe sämtliche Betreiberpflichten, auch die des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG, übernommen. Die Pflichten seien nicht durch die Betriebsveräußerung auf den Erwerber übergegangen, da nach dem Inhalt des Vertrages der Erwerber den vorhandenen Abfall nicht mit übernommen habe.
Dieser Sichtweise ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung entschieden entgegengetreten. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG regele nicht eine Pflicht zur Beseitigung der beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle. Die Vorschrift fordere lediglich, dass der Betreiber einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle schaffe. Die Pflicht zur Abfallbeseitigung selbst richte sich nach den Vorschriften des Abfallrechts. Der Insolvenzverwalter könne daher nicht als Anlagenbetreiber nach den Vorschriften des Immissionsschutzrechts in Anspruch genommen werden.
Keine Entsorgungspflicht nach Abfallrecht
Im Anschluss und in Ergänzung zu den vom Verwaltungsgericht in erster Instanz angestellten Erwägungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht der Frage zugewandt, ob der Insolvenzverwalter als Abfallbesitzer oder –erzeuger zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet werden konnte. Auch insoweit hat das Gericht eine Entsorgungsverantwortlichkeit des Insolvenzverwalters aber verneint. Mit der Veräußerung des Betriebes habe die für den Abfallbesitzer kennzeichnende tatsächliche Sachherrschaft des Insolvenzverwalters geendet. Entsorgungspflichtiger Abfallerzeuger – so das Bundesverwaltungsgericht weiter – sei der Insolvenzverwalter deshalb nicht, weil die Abfälle unstreitig vor Übernahme der Verwaltung angefallen seien.
Fazit
Mit seinen klarstellende Aussagen erhöht das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssicherheit für Insolvenzverwalter in Bezug auf die Entsorgung von Abfällen. Ein Insolvenzverwalter, der nach seiner Bestellung Abfälle in einem Betrieb vorfindet, ist weder als Abfallbesitzer noch als Abfallerzeuger zu deren Entsorgung verpflichtet, nachdem er den Betrieb vollständig veräußert hat. Die nach Abfallrecht nicht bestehende bzw. erloschene Entsorgungsverpflichtung kann bei Abfällen aus nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nicht über die immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten – also gleichsam „durch die Hintertür“ – wieder zum Leben erweckt werden. Von atypischen Konstellationen abgesehen, in denen Betriebsteile von der Veräußerung ausgenommen sind, wird die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Entsorgung von bereits vorhandenen Abfällen somit eindeutig auf den Zeitraum der Verwaltung des in Insolvenz gefallenen Unternehmens beschränkt.