Wer unterfällt dem TEHG? – Letzte Zweifel werden bleiben.
Wie zahlreiche Anfragen zeigen, bestehen auch über 6 Wochen nach Inkrafttreten des TEHG bei vielen Unternehmen noch erhebliche Unsicherheiten darüber, ob die von ihnen betriebenen Anlagen den Vorschriften des Emissionshandels unterfallen. Darauf, ob eine Anlage in der von der DEHSt veröffentlichten Anlagenliste, Stand: 12.07.2004, aufgeführt ist, dürfen sich die Anlagenbetreiber nicht verlassen. Informationen auf der Internetseite der DEHSt www.dehst.de zum Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes geben nur in wenigen Einzelfällen Hilfestellung. Erläuterungen finden sich dort etwa zu Feuerungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen und Anlagen, die aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen kein CO_ emittieren können. Bei den Verlautbarungen der DEHSt handelt es sich um bloße Auslegungshinweise, die nicht die Beurteilung im Einzelfall ersetzen. Ob Anlagenbetreiber einen Anspruch haben, die Anwendbarkeit des TEHG im Vorhinein verbindlich feststellen zu lassen, ist nicht abschließend geklärt. Nach einer ersten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg in einem Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes sollen sich die Anlagenbetreiber mit einer bloßen Auskunft der DEHSt als insoweit zuständiger Behörde begnügen müssen. Lassen sich Unsicherheiten über den Anwendungsbereich des TEHG nicht auf andere Art und Weise ausräumen, bleibt den Betreibern nichts anderes übrig, als innerhalb der Antragsfrist einen Zuteilungsantrag zu stellen. Nur so lässt sich gewährleisten, dass die Anlage über eine kostenlose Zuteilung verfügt, falls die DEHSt im Zuteilungsverfahren die Anwendbarkeit des TEHG bejahen sollte.
Welche Anträge sind zu stellen? – Die DEHSt gibt „eigene“ Hinweise.
Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich der Antragstellung selbst. Dies gilt insbesondere für das Verhältnis der einzelnen möglichen Anträge zueinander. Während die hilfsweise Beantragung einer Zuteilung nach § 7 Abs. 1 ZuG neben Härtefallanträgen nach § 7 Abs. 10 ZuG oder § 7 Abs. 11 ZuG von der DEHSt ausdrücklich für zulässig erachtet wird, soll ein solches Vorgehen bei der Ausübung des Wahlrechts nach § 7 Abs. 12 ZuG jedenfalls dann unzulässig sein, wenn der Antragsteller der Behörde die Entscheidung darüber überlässt, welche Berechnungsart für ihn zum günstigsten Ergebnis führt. Diese und andere Einzelfragen zur Antragstellung sind auf der Internseite der DEHST www.dehst.de unter der Rubrik FAQ abgehandelt. Eine ergänzende Verlautbarung zur Zulässigkeit von Hilfsanträgen in Zusammenhang mit Anträgen nach § 7 Abs. 12 ZuG ist in Aussicht gestellt worden. Neben den genannten Anträgen kann es zur Erhaltung von Rechtsschutzmöglichkeiten erforderlich sein, weitergehende Anträge, wie etwa einen Antrag auf Zuteilung einer der Vollauslastung der Anlage entsprechenden Anzahl von Berechtigungen, voranzustellen. Einzelheiten sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Anlage zu entscheiden.
Wie sieht der Rechtsschutz aus? – Auch hier ist bislang noch nicht alles geklärt.
Mit den zu erwartenden Zuteilungsentscheidungen, die bis zum 01.11.2004 ergehen sollen, treten Fragen des Rechtsschutzes in den Vordergrund. Anlagenbetreiber, die mit der Zuteilungsentscheidung nicht einverstanden sind – sei es, dass sie zu wenig Berechtigungen erhalten haben, sei es, dass sie sich grundsätzlich gegen die Anwendung der Vorschriften über den Emissionshandel wenden wollen – müssen dafür Sorge tragen, dass gegen die Zuteilungsentscheidung innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Zuteilungsentscheidung Widerspruch eingelegt wird. Wird der Widerspruch abschlägig beschieden, kann hiergegen Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Daneben kann im Einzelfalls versucht werden, die Zuteilungsentscheidung im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes anzugreifen, insbesondere wenn die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens aufgrund einer unzureichenden Zuteilung auf dem Spiel steht. Ob und unter welchen Voraussetzungen auch Klagen von Wettbewerbern gegen die Zuteilung von Berechtigungen an konkurrierende Unternehmen Aussicht auf Erfolg versprechen, ist bislang nicht abschließend geklärt.
Können einmal getroffene Entscheidungen ex post korrigiert werden? – Die Europäische Kommission prüft die Zulässigkeit.
Nach wie vor offen ist schließlich, ob sich Anlagenbetreiber, die eine Zuteilung aufgrund angemeldeter Emissionen beantragen, darauf einstellen müssen, nicht verbrauchte Emissionsberechtigungen zurückgeben zu müssen und zukünftig entsprechend weniger Emissionsberechtigungen zu erhalten (Ex-Post-Korrektur). Der Frage kommt besondere Bedeutung zu für solche Anlagenbetreiber, die anstelle einer Zuteilung auf der Basis historischer Emissionen nach § 7 Abs. 1 ZuG eine Zuteilung entsprechend Neuanlagen auf der Grundlage angemeldeter Emissionen nach § 7 Abs. 12 ZuG beantragen. Bleibt die tatsächliche Produktionsmenge hinter den Angaben im Zuteilungsantrag zurück, würden zuviel ausgegebene Berechtigungen zurückgegeben werden müssen und zukünftige Zuteilungen entsprechend niedriger ausfallen. Dies kann dazu führen, dass Anlagenbetreiber, die einen Zuteilungsantrag nach § 7 Abs. 12 ZuG gestellt haben, im Ergebnis schlechter dastehen, als wenn sie von vorneherein eine Zuteilung auf der Basis historischer Emissionen nach § 7 Abs. 1 ZuG beantragt hätten. Die bislang im Zuteilungsgesetz vorgesehene Ex-Post-Korrektur wird von der Europäischen Kommission für unzulässig gehalten. Die Bundesregierung hat angekündigt, gegen entsprechende Auflagen der Kommission innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist bis zum 22.09.2004 Klage vor dem Europäischen Gerichtshof einzulegen.