Soweit dabei auch die Belege über die Einzahlung von Gesellschaftereinlagen (z. B. Stammkapital bei der GmbH) vernichtet werden, können sich daraus unangenehme Konsequenzen ergeben. Insbesondere in der Insolvenz der Gesellschaft kommt es nicht selten vor, dass der Insolvenzverwalter vermeintlich offene Einlagen einfordert, weil diese Einzahlungsbelege nicht (mehr) vorliegen. Nach der Rechtsprechung kann sich der betroffene Gesellschafter gegen eine entsprechende Klage nicht allein mit dem Argument wehren, dass der Vorgang bereits lange zurückliegt. So hat das OLG Frankfurt (Beschluss vom 18.07.2005 Az.: 1 U 109/05), jüngst entschieden, dass die Tatsache, dass seit Gründung der Gesellschaft geraume Zeit verstrichen ist (im Streitfall: 1977), weder die Beweislast des sich auf die Erfüllung der Einlageforderung berufenden Gesellschafters entfallen lässt noch sich die Anforderung an diesen Beweis dadurch ermäßigen. Ob außer den Einzahlungsbelegen andere Beweismittel zur Verfügung stehen (z. B. Zeugnis des Steuerberaters), ist eine Frage des Einzelfalls.