Die auf der Sitzung am 13.12.2005 erzielte politische Einigung im Rat muss jetzt in einen formalen Gemeinsamen Standpunkt gefasst werden. Damit wird die erste Lesung im zum Erlass der REACH-Verordnung zur Anwendung gelangenden Mitentscheidungsverfahren abgeschlossen sein. Wenn der Rat bis März 2006, wie erwartet wird, seinen formalen Gemeinsamen Standpunkt vorlegt, könnte die REACH-Verordnung nach Durchführung der zweiten Lesung und gegebenenfalls eines Vermittlungsverfahrens bereits im Frühjahr oder Sommer 2007 in Kraft treten.
REACH nimmt Konturen an
Mit der Europäischen Kommission, die im Oktober 2003 den Entwurf für eine REACH-Verordnung vorgelegt hat, dem Europäischen Parlament, welches die erste parlamentarische Lesung am 17.11.2005 mit einer Abstimmung im Plenum abgeschlossen hat, und dem Rat haben sich nunmehr sämtliche am Gesetzgebungsverfahren zu beteiligenden Institutionen eine Meinung gebildet. Die REACH-Verordnung nimmt daher langsam aber sicher Konturen an.
Die wesentlichen Elemente der REACH-Verordnung sind die Anmeldung (Registration), die Bewertung (Evaluation) sowie gegebenenfalls die Zulassung (Authorisation) oder Beschränkung (Restriction) von Chemikalien. Von diesem dreistufigen System werden voraussichtlich etwa 30.000 Substanzen betroffen sein. Diese müssen von Herstellern, Importeuren und auch anderen Akteuren, z. B. so genannten „nachgeschalteten Anwendern“ (das sind vor allem kleinere und mittlere Unternehmen – KMU) in einem ersten Schritt bei der noch zu gründenden Europäischen Chemikalienagentur mit Sitz in Helsinki angemeldet werden. Die Anforderungen an den Inhalt und Umfang des Registrierungsdossiers variieren je nach der Jahresmenge der hergestellten bzw. eingeführten Substanzen.
Kompromisslinie im Rat
Die in dem REACH-Verordnungsentwurf der Kommission enthaltenen Kernelemente sind vom Europäischen Parlament und auch vom Rat grundsätzlich beibehalten worden. Hervorzuheben sind allerdings einige im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens offenbar gewordene besonders strittige Punkte, zu denen im Rat ein Kompromiss vereinbart werden konnte. Dies betrifft zum einen das noch vom Europäischen Parlament entschieden befürwortete Substitutionsprinzip, das die Unternehmen grundsätzlich verpflichtet hätte, gefährliche Chemikalien durch sichere Alternativstoffe zu ersetzen, sofern dies möglich ist. Der Rat beschritt zu dieser Frage einen Mittelweg, der vorsieht, dass gefährliche Chemikalien nur dann substituiert werden müssen, wenn die mit dem Umgang verbundenen Risiken nicht beherrschbar sind. Unter welchen Umständen die von solchen Stoffen ausgehenden Gefahren als beherrschbar gelten, soll nach dem im Rat erzielten Kompromiss von der Kommission mit Hilfe von Experten aus den Mitgliedstaaten innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der REACH-Verordnung im beschleunigten, so genannten „Komitologie“-Verfahren festgelegt werden. Darüber hinaus soll die Europäische Chemikalienagentur selbstständig entscheiden, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum sie die für eine Substanz erteilte Zulassung befristet. Das Europäische Parlament hatte sich noch für eine generelle fünfjährige Zulassungsperiode ausgesprochen.
Weitere Ergebnisse der politischen Einigung im Rat betreffen z. B. die Frage der Datenteilung bei der Registrierung einer Chemikalie durch ein Konsortium, in dem sich mehrere Registrierungspflichtige zusammenschließen. Hier hat der Rat strengere Regelungen getroffen als im ursprünglichen Entwurf der Kommission vorgesehen. Auf der anderen Seite ist der Rat den registrierungspflichtigen KMU dahingehend entgegengekommen, dass weniger Daten im Rahmen der Registrierung eingereicht werden müssen. Durch Befreiung von der fälligen Registrierungsgebühr hat der Rat für KMU einen zusätzlichen Anreiz geschaffen, ein vollständiges Registrierungsdossier vorzulegen.