Der BGH hatte mit diesem Urteil über die Klage eines Insolvenzverwalters einer „Bauhandwerker“-Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von DM 100.000,00 zu entscheiden. Gesellschafter waren neben dem Beklagten zu 1. mit einer 10%-igen Beteiligung am Stammkapital drei weitere Personen, die Beklagten zu 2. bis 4., die über eine jeweils 30%-ige Beteiligung verfügten. Alle Beklagten waren zugleich im Vorstand der AG. Der Beklagte zu 1. wurde, nachdem er als Vorstandsvorsitzender der AG aus dem Vorstand ausschied, zum Aufsichtsratsvorsitzenden der AG gewählt. Alle vier Beklagten hatten 1998 jeweils eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft bis zur Höhe von DM 1,015 Millionen übernommen, mit der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber ihrer Hausbank gesichert wurden. Der Kontokorrentkredit valutierte zum 31. Juli 2000 mit DM 471.939,50 und wurde von der Hausbank zum 11. August 2000 gekündigt, woraufhin am 14. August 2000 Insolvenzantrag gestellt wurde. Nachdem sich die Kreditschuld durch Verrechnung von Guthaben und durch Zahlungseingänge um DM 206.333,97 ermäßigt hatte, meldete die Hausbank die Restforderung in Höhe von DM 265.605,53 zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter der AG nahm die Beklagten auf Zahlung des Differenzbetrages gegenüber dem Kontostand vom 31. Juli 2000 in Höhe von DM 206.333.97 in Anspruch. Er begründete seine Forderung damit, dass die geleisteten Bürgschaften spätestens seit dem 30. Juni 2000 als eigenkapitalersetzend anzusehen gewesen seien und sich die Bürgenhaftung infolge der Kreditrückführung aus Gesellschaftsmitteln entsprechend reduziert habe.
Auf die Revision des Beklagten zu 1. hob der BGH dessen Verurteilung durch die Vorinstanzen auf. Der BGH hält an seiner Auffassung fest, wonach die zum GmbH-Recht entwickelten Grundsätze über die Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen oder sonstiger Finanzierungshilfen auf eine AG sinngemäß anzuwenden sind, wenn der Darlehensgeber an der AG unternehmerisch beteiligt ist. Eine unternehmerische Beteiligung setze in der Regel einen Aktienbesitz von mindestens 25% voraus. An dieser Rechtsprechung ändere auch die Neuregelung § 32 Abs. 2 Satz 3 GmbHG nichts, wonach die Regelungen zum Eigenkapitalersatz nicht für nicht geschäftsführende Gesellschafter gelten, die mit 10% oder weniger am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt seien. Der BGH ist damit einer jedenfalls für personalistisch strukturierte Aktiengesellschaften vertretenen Auffassung in der Literatur nicht gefolgt, die eine Angleichung der für den Eigenkapitalersatz relevanten Beteiligungsgrenzen des § 32 Abs. 2 Satz 3 GmbHG bei der Aktiengesellschaft fordert.
Nach Auffassung des BGH kann zwar auch ein unterhalb der Sperrminorität liegender, nicht unbeträchtlicher Aktienbesitz die Annahme einer unternehmerischen Beteiligung rechtfertigen, wenn der Aktienbesitz dem Aktionär in Verbindung mit weiteren Umständen Einfluss auf die Unternehmensleitung sichert und er ein entsprechendes unternehmerisches Interesse erkennen lässt, jedoch lagen auch diese Voraussetzungen nach der Auffassung des BGH nicht vor. Weder die Stellung des Beklagten als Vorstandsvorsitzender der AG, noch die Stellung als Aufsichtsratsvorsitzender der AG reichten in Verbindung mit dessen Aktienbesitz aus, um eine solche unternehmerische Beteiligung annehmen zu können. Der BGH vertrat insoweit die Auffassung, dass es normal sei, dass die Organmitglieder einer AG an dieser beteiligt seien und die Gesellschafterbeteiligung des Aktionärs allein dadurch noch nicht zu einer unternehmerischen Beteiligung werde. Bei der Frage der unternehmerischen Beteiligung gehe es nämlich nicht um die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nach außen, sondern um die innergesellschaftliche Verantwortung für eine seriöse Kapitalausstattung. Diese könne jedoch nur Aktionäre treffen, die entweder über eine Sperrminorität oder über einen gleichkommenden gesellschaftsrechtlich fundierten Einfluss verfügten.
Zu der Frage, ob bei koordinierter Finanzierung oder Stehenlassen einer Hilfe in der Gesellschaft durch mehrere Aktionäre, die insgesamt mehr als 25% des Grundkapitals der Gesellschaft halten, jeder von ihnen ungeachtet der Höhe seiner Einzelbeteiligung den Eigenkapitalersatzregeln unterfällt, wie dies im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum vertreten wird, nahm der BGH keine Stellung. Der BGH lehnte insoweit das Vorliegen einer koordinierten Finanzierungshilfe schon deshalb ab, weil die AG im Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaften nicht kreditunwürdig war.