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Die so genannte Fluggastrechte-Verordnung gilt nicht für Rückflüge aus Ländern außerhalb der EU,...
11.07.2008 avocado allgemein

Die so genannte Fluggastrechte-Verordnung gilt nicht für Rückflüge aus Ländern außerhalb der EU, die von Fluggesellschaften aus Nicht-EU-Staaten durchgeführt werden.

Das entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) am vergangenen Donnerstag. Damit hat die Fluggesellschaft Emirates mit Unterstützung von avocado rechtsanwälte eine wegweisende Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes erzielt, die für alle Fluggesellschaften mit Betriebsgenehmigung eines Nicht-EU-Staates von großer Bedeutung ist.

Die so genannte Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 räumt den Fluggästen unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungsansprüche im Falle der Nichtbeförderung / Überbuchung sowie bei Flugannullierungen ein. In der deutschen Rechtsprechung und Fachliteratur war umstritten, ob der Anwendungsbereich der VO 261/2004 eröffnet ist, wenn bei einer Flugreise, die die Luftbeförderung vom Abflugort zum Zielort und zurück umfasst, nur der Rückflug von einer Nichtbeförderung oder Annullierung betroffen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte die entsprechende Auslegungsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der EuGH hat die – in anderen EU-Ländern wohl nicht problematische – Frage zugunsten der Fluggesellschaften entschieden. Fluggesellschaften, die ihren Hauptsitz außerhalb der EU haben (also keine Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind), müssen deshalb keine Entschädigungen leisten, wenn es auf dem Rückflug von dem nicht-europäischen Ausland in die EU zu Beeinträchtigungen wie Nichtbeförderung / Überbuchung oder Annullierungen kommt.

© avocado rechtsanwälte Berlin Frankfurt Hamburg Köln München Brüssel

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