Anwendung ab Juli 2007 – Handlungsbedarf schon jetzt
Laut ihrer Übergangsbestimmungen in Artikel 64 gilt die Verordnung ab dem 12.07.2007. Gleichwohl sind die betroffenen Unternehmen gut beraten, sich zeitnah auf das künftig geltende Rechtsregime für grenzüberschreitende Entsorgungslösungen innerhalb und außerhalb von Europa einzustellen.
Vielfältige Neuerungen
Die Tatsache, dass sich bei der Ein- und Ausfuhr von Abfällen Einiges ändern wird, ist bereits am Umfang der neuen Verordnung zu erkennen. Sie ist auf immerhin 65 Artikel angeschwollen und wird durch ein komplexes Anlagenkonvolut ergänzt. Aufbau und Struktur weichen teilweise deutlich von der bisherigen Rechtslage ab.
Einige Neuerungen im stichwortartigen, beispielhaften und bei weitem nicht abschließenden Überblick: Neue Begriffsbestimmungen, spezifische Regelungen für Makler und Händler, geänderte Regelungen zur „notifizierenden Person“, Verfahrensvorschriften für die Notifizierung, neue Formularsätze, geänderte Regelungen für Abfälle der grünen Liste, überarbeitetes Listensystem, Bestimmungen zur sogenannten „vorläufigen Verwertung“ und „vorläufigen Beseitigung“, deutlich erweiterte Interventionsbefugnisse der beteiligten Behörden, „Hausmüllautarkie“, ....
Verbunden mit diesen Neuerungen ergibt sich Handlungsbedarf im Unternehmen. Die Hausaufgaben: Formulare, EDV, Mitarbeiterschulung, Vertragsanpassung.
Einwendungen und Interventionsbefugnisse
Im Vergleich zum alten Recht sind durch die novellierte Verbringungsverordnung die Möglichkeit der im Notifizierungsverfahren beteiligten Behörden, beabsichtigte grenzüberschreitende Entsorgungsvorgänge zu stoppen, deutlich erweitert worden. Besondere praktische Bedeutung wird in diesem Zusammenhang voraussichtlich ein neu geschaffener Einwendungsgrund erhalten, welcher seinem Wortlaut nach dem Schutz nationaler Entsorgungsstandards dient. Der Verordnungsgeber kodifiziert damit ein behördliches Interventionsrecht, welches der Europäische Gerichtshof bereits aus der alten Verbringungsverordnung abgeleitet hatte. Die nunmehr hierzu geschaffenen Regelungen sind allerdings hochgradig kompliziert und werden sich als nicht missbrauchsfest erweisen. Anders formuliert: Es wird zukünftig zu beobachten sein, dass bisweilen abfallwirtschaftliche Interessen des jeweiligen Versandstaats unter dem Stichwort „Verwertungsbedingungen im Empfangsstaat“ thematisiert und Exporte damit verhindert werden. Eine Förderung des Binnenmarktes und ein Anreiz für europäische Entsorgungslösungen ist dies mit Sicherheit nicht.
Veranstaltungen zum Thema
21.09.2006, Kosaido Düsseldorf
Workshop: Die neue EG-Abfallverbringungsverordnung
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30.11.2006, Kosaido Düsseldorf
Die neue EG-Abfallverbringungsverordnung
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