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Eintrag
Die Corona-Hilfen gehen in die Verlängerung: „Überbrückungshilfe IV“ und neuer beihilfenrechtlicher...
03.12.2021 Dr. Michael Gayger, Dr. Rebecca Schäffer

Die Corona-Hilfen gehen in die Verlängerung: „Überbrückungshilfe IV“ und neuer beihilfenrechtlicher Rahmen

Die aktuelle vierte Welle der COVID-19 Pandemie trifft die deutsche Wirtschaft massiv. Bund und Länder haben deshalb kurzfristig beschlossen, die Corona-Wirtschaftshilfen bis März 2022 zu verlängern. Auf europäischer Ebene hat die Europäische Kommission neue beihilfenrechtliche Spielräume für die Corona-Förderung geschaffen.

Die neue „Überbrückungshilfe IV“

Einzelheiten zur Verlängerung der deutschen Corona-Hilfen werden derzeit noch ausgearbeitet. Gerade aufgrund des bevorstehenden Regierungswechsels ist noch mit Anpassungen zu rechnen.

Bekannt gegeben wurde aber bereits, dass eine neue „Überbrückungshilfe IV“ aufgelegt wird. Mit diesem Förderprogramm sollen coronabedingte Einbußen deutscher Unternehmen in den Monaten Januar 2022 bis März 2022 abgefedert werden.

  • Die Überbrückungshilfe IV soll weitgehend auf den Rahmen der bisherigen Überbrückungshilfe III Plus aufbauen. Unter der Überbrückungshilfe III Plus können bereits eine Erstattung von bestimmten Fixkosten und ein Eigenkapitalzuschuss gewährt werden. Auch weitere Zuschüsse sind möglich, etwa für bestimmte Investitionen in Digitalisierung und Hygienemaßnahmen.
  • Die Fixkostenerstattung soll unter der Überbrückungshilfe IV auf bis zu maximal 90% beschränkt und damit abgesenkt werden. Diese vorgesehene Änderung geht auf eine Forderung des Bundesrechnungshofs zurück. Unter der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es für die Zeit bis Dezember 2021 bei einer Erstattung von bis zu 100% der förderfähigen Fixkosten.
  • Die Antragsfristen werden verlängert. Die Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden. Anträge auf Überbrückungshilfe IV werden nach derzeitigem Stand ebenso bis zum 31. März 2022 gestellt werden können.
  • Es wird voraussichtlich Sonderregelungen und erleichterte Zugangsvoraussetzungen zur Förderung für Unternehmen aus besonders stark betroffenen Branchen geben; dazu gehören Aussteller auf Weihnachtsmärkten und Unternehmen der Pyrotechnikbranche, deren Silvestergeschäft 2021 wegfällt.
  • Das Bundeswirtschaftsministerium hat angekündigt, dass die neuen beihilfenrechtlichen Höchstbeträge für die Förderung zukünftig voll ausgeschöpft werden:
    • Für die sogenannten Kleinbeihilfen soll die maximale Förderhöhe von bislang 1,8 Mio. Euro auf 2,3 Mio. Euro erhöht werden.
    • Darüber hinaus soll im Rahmen der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ der zulässige Höchstbetrag von bislang 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro angehoben werden.

Neben den deutschen Förderregeln ist das Europäische Beihilfenrecht zu beachten!

Die Anpassungen der maximalen Förderhöhe sind möglich, da die Europäische Kommission am 18. November 2021 eine Änderung ihres sogenannten „Befristeten Rahmens“ bekannt gegeben hat. In dem „Befristeten Rahmen“ regelt die Europäische Kommission seit Beginn der COVID-19 Pandemie die wesentlichen beihilferechtlichen Vorgaben für nationalstaatliche Corona-Wirtschaftshilfen.

In der Anwendungspraxis ist das Zusammenspiel der deutschen Corona-Förderprogramme und des Europäischen Beihilfenrechts komplex und hat in der Vergangenheit zu verschiedenen Reibungspunkten geführt. Damit einem Unternehmen eine Zuwendung aus den deutschen Corona-Förderprogrammen gewährt werden kann, müssen zunächst die Voraussetzungen des jeweiligen Förderprogramms erfüllt sein. Zusätzlich sind aber auch die Höchstbeträge zu beachten, die das Europäische Beihilfenrecht vorgibt. Im Einzelfall ist genau zu prüfen, wie die Förderhöhe optimiert werden kann.

Beihilfenrechtlicher Spielraum für neue Förderprogramme – Umsetzung in Deutschland noch ausstehend

Mit der Anpassung des „Befristeten Rahmen“ vom November 2021 hat die Europäische Kommission zusätzlich die beihilfenrechtliche Grundlage für zwei neue Förderinstrumente geschaffen:

  • „Investitionsförderung für eine nachhaltige Erholung“: Damit sollen Anreize für Investitionen von Unternehmen geschaffen werden, um den grünen und den digitalen Wandel zu beschleunigen. Die Europäische Kommission verknüpft damit das drängende Thema der COVID-19-Hilfen mit der langfristigen politischen Strategie, den Umwelt- und Klimaschutz sowie die Digitalisierung der Wirtschaft zu fördern.
  • „Solvenzhilfen“: Damit sollen private Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Start-ups zusätzlich gefördert werden.

Eine Förderung kann unter diesen beiden Instrumenten in Deutschland bislang aber noch nicht beantragt werden. Hierzu bedarf es zunächst einer Umsetzung in entsprechende deutsche Förderprogramme. Ob und in welchem Umfang Bund und Länder diese neue Möglichkeit zur Aufsetzung von Förderprogrammen nutzen werden, bleibt derzeit noch abzuwarten.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen und den neuen Fördermöglichkeiten? Sprechen Sie uns gerne an!

Autor:innen

Dr. Michael Gayger
Köln, Hamburg
Zur Person
Dr. Rebecca Schäffer
Köln, Brüssel
Zur Person
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