Die aktuelle vierte Welle der COVID-19 Pandemie trifft die deutsche Wirtschaft massiv. Bund und Länder haben deshalb kurzfristig beschlossen, die Corona-Wirtschaftshilfen bis März 2022 zu verlängern. Auf europäischer Ebene hat die Europäische Kommission neue beihilfenrechtliche Spielräume für die Corona-Förderung geschaffen.
Die neue „Überbrückungshilfe IV“
Einzelheiten zur Verlängerung der deutschen Corona-Hilfen werden derzeit noch ausgearbeitet. Gerade aufgrund des bevorstehenden Regierungswechsels ist noch mit Anpassungen zu rechnen.
Bekannt gegeben wurde aber bereits, dass eine neue „Überbrückungshilfe IV“ aufgelegt wird. Mit diesem Förderprogramm sollen coronabedingte Einbußen deutscher Unternehmen in den Monaten Januar 2022 bis März 2022 abgefedert werden.
Neben den deutschen Förderregeln ist das Europäische Beihilfenrecht zu beachten!
Die Anpassungen der maximalen Förderhöhe sind möglich, da die Europäische Kommission am 18. November 2021 eine Änderung ihres sogenannten „Befristeten Rahmens“ bekannt gegeben hat. In dem „Befristeten Rahmen“ regelt die Europäische Kommission seit Beginn der COVID-19 Pandemie die wesentlichen beihilferechtlichen Vorgaben für nationalstaatliche Corona-Wirtschaftshilfen.
In der Anwendungspraxis ist das Zusammenspiel der deutschen Corona-Förderprogramme und des Europäischen Beihilfenrechts komplex und hat in der Vergangenheit zu verschiedenen Reibungspunkten geführt. Damit einem Unternehmen eine Zuwendung aus den deutschen Corona-Förderprogrammen gewährt werden kann, müssen zunächst die Voraussetzungen des jeweiligen Förderprogramms erfüllt sein. Zusätzlich sind aber auch die Höchstbeträge zu beachten, die das Europäische Beihilfenrecht vorgibt. Im Einzelfall ist genau zu prüfen, wie die Förderhöhe optimiert werden kann.
Beihilfenrechtlicher Spielraum für neue Förderprogramme – Umsetzung in Deutschland noch ausstehend
Mit der Anpassung des „Befristeten Rahmen“ vom November 2021 hat die Europäische Kommission zusätzlich die beihilfenrechtliche Grundlage für zwei neue Förderinstrumente geschaffen:
Eine Förderung kann unter diesen beiden Instrumenten in Deutschland bislang aber noch nicht beantragt werden. Hierzu bedarf es zunächst einer Umsetzung in entsprechende deutsche Förderprogramme. Ob und in welchem Umfang Bund und Länder diese neue Möglichkeit zur Aufsetzung von Förderprogrammen nutzen werden, bleibt derzeit noch abzuwarten.
Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen und den neuen Fördermöglichkeiten? Sprechen Sie uns gerne an!