Die Rechtsprechung hingegen setzte ein Aufteilungsverbot in die Welt und unterwirft auch aufteilbare Kosten diesem Aufteilungsverbot. Dem folgt neuerdings in einzelnen Entscheidungen der Bundesfinanzhof nicht mehr. Insofern sollte zukünftig in den Einkommensteuererklärungen bzw. denen der Gesellschaft diese neue Rechtsprechung berücksichtigt werden. In eine ähnliche Richtung geht eine neue Entscheidung des BFH zu Kosten von Umschulung und Fortbildung. Auch hier galt bisher das Verbot der Abzugsfähigkeit. Dies hat der BFH zwischenzeitlich anders entschieden (VI R 120/01 und VI R 135/01). Nach Ansicht des BFH läßt das bisherige Verbot, derartige Kosten abzusetzen, die tiefgreifenden Veränderungen im Berufsleben, Bildungswesen und im Arbeitsmarkt außer Acht.
Insofern sind derartige Kosten zukünftig von der Steuer absetzbar.