Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch nach zweimaliger Abmahnung nicht allein deshalb gekündigt werden kann, weil er die ihm von seinem Arbeitgeber gesetzten Normen oder den Durchschnitt der von allen Arbeitnehmern im Betrieb erreichten Leistungswerte dauerhaft um 40 – 50% unterschreitet. Pflicht des Arbeitnehmers ist es nämlich nicht, bestimmte Werte zu erfüllen, sondern vielmehr die Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit. Die dauerhafte erhebliche Verfehlung betrieblicher Durchschnittswerte kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft, sondern weniger arbeitet, als er könnte. Gelingt es dem Arbeitgeber in einem Prozess, die dauerhafte unterdurchschnittliche Leistung des Arbeitnehmers darzulegen, so ist es Sache des Arbeitnehmers darzulegen, dass er seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft. Gelingt dem Arbeitnehmer dies nicht, so kann eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers wegen Pflichtverletzung Bestand haben. Auch eine personenbedingte Kündigung kann Bestand haben, soweit infolge der Minderleistung auch für die Zukunft mit einer schweren Störung des Vertragsverhältnisses zu rechnen ist, falls ein milderes Mittel zur Widerherstellung des Vertragsgleichgewichts nicht zur Verfügung steht.