Aufenthaltsgesetz
Den umfangreichsten Bestandteil des Zuwanderungsgesetzes stellt das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) dar, das unter anderem das bisherige Ausländergesetz ablöst.
Nur noch zwei Aufenthaltstitel: Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis
Als eine der wesentlichen Neuerungen sieht das Aufenthaltsgesetz statt der bisherigen fünf Aufenthaltstitel nur noch zwei vor: Die Aufenthaltserlaubnis und die Niederlassungserlaubnis.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird zu einem bestimmten Aufenthaltszweck (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe, Familiennachzug) erteilt. Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt. Eine Niederlassungserlaubnis kann in der Regel erst dann erteilt werden, wenn sich der Ausländer bereits seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befunden hat.
Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens
Des Weiteren ersetzt das Aufenthaltsgesetz das bisherige doppelte Genehmigungsverfahren (Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsgenehmigung) durch ein Zustimmungsverfahren (mehrstufiger Verwaltungsakt). Hierbei war es das erklärte Ziel des Gesetzgebers, dem Antragsteller mehrere Anträge und Behördengänge zu ersparen.
Berechtigung zur Erwerbstätigkeit im Aufenthaltstitel selbst geregelt
Während früher nach Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung mit die Erwerbstätigkeit zulassender Auflage anschließend beim zuständigen Arbeitsamt die Arbeitsgenehmigung beantragt werden musste, regelt nun-mehr für den Regelfall der erteilte Aufenthaltstitel die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Eine ausdrückliche Beantragung einer Arbeitsgenehmigung ist im Aufenthaltsgesetz nicht mehr vorgesehen. Statt-dessen hat die Ausländerbehörde mit der Entscheidung über den Aufenthaltstitel auch zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit nach den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes und der Beschäftigungsverordnung erlaubt wird.
Behördeninterne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
An dieser Entscheidung ist die Bundesagentur für Arbeit intern zu beteiligen: Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, ist grundsätzlich von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig. Die alleinige Entscheidungskompetenz über den Arbeitsmarktzugang obliegt damit weiterhin der Arbeitsverwaltung. Die Steuerung des Verfahrens erfolgt hierbei bedarfsorientiert über den Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzes.
Arbeitsmigration
Das neue Aufenthaltsrecht orientiert sich an dem Aufenthaltszweck des einreisenden Ausländers – den wohl wichtigsten stellt die Arbeitsmigration dar.
Zielsetzung des Aufenthaltsgesetzes
Bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte sind entsprechend der Zielsetzung des Aufenthaltsgesetzes zur Steuerung der Zuwanderung die Integrationsfähigkeit, die wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Inte-ressen der Bundesrepublik und die wirksame Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen.
Hoch qualifizierte Spitzenkräfte
Da die Förderung des Wissenschafts- und Hochschulstandortes Deutschland erklärtes Ziel des Aufenthaltsgesetzes ist, werden die Bedingungen für Wissenschaftler und Studenten aus dem Ausland attraktiv gestaltet. Hoch qualifizierte Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft, die ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot nachweisen können, werden ohne Arbeitsmarktprüfung zum Arbeitsmarkt zugelassen. Sie können von Anfang an bei Gewährleistung der Integration eine Niederlassungserlaubnis erhalten, die sie zum Daueraufenthalt berechtigt. Als hoch qualifiziert gelten insbesondere Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen und wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion sowie Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem doppelten der Bei-tragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Familienangehörige eines hoch qualifizierten Ausländers sind zum Mit- oder Nachzug berechtigt. Ihnen wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
Selbständige
Selbständige können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die beiden ersten Voraussetzungen sind in der Regel gegeben, wenn mindestens eine Million Euro investiert und 10 Arbeitsplätze geschaffen werden. Erhält ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, so kann diese bereits nach drei Jahren – im Gegensatz zu den ansonsten im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen fünf Jahren – durch eine Niederlassungserlaubnis abgelöst werden. Voraussetzung sind die erfolgreiche Verwirklichung der geplanten Tätigkeit und ein gesicherter Lebensunterhalt.
Studenten
Ausländischen Studenten wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums nunmehr die Arbeitsplatzsuche sowie die Arbeitsaufnahme in Deutschland gestattet.
Qualifizierte Arbeitnehmer
Die Zulassung von Beschäftigten, die keine hoch qualifizierte Berufsausbildung nachweisen können, wird hingegen in Fällen von neu einreisenden Ausländern auf wenige Ausnahmen beschränkt (bleiben). Für qualifizierte Fachkräfte gilt unverändert, dass die Vermittlung von Inländern sowie EU-Staatsangehörigen Vorrang hat. Staatsangehörige der osteuropäischen EU-Beitrittstaaten wiederum sind vorrangig gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten zuzulassen. Ihnen wird eine Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, gestattet, wenn sich keine nachteiligen Auswirkungen auf den deutschen Arbeitsmarkt ergeben und für die Tätigkeit kein Deutscher oder ihm gleichgestellter Unionsbürger zur Verfügung steht.
Nicht- und Geringqualifizierte
Für nicht oder nur gering qualifizierte Arbeitnehmer ändert sich nichts am Anwerbestopp.
Freizügigkeitsgesetz/EU
Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates wird nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeits-gesetz/EU) von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht erteilt. Sie müssen daher nicht mehr die Ausländerbehörde aufsuchen, sondern melden sich nur noch bei der Meldebehörde an. Dasselbe gilt für EWR-Angehörige. Demgegenüber wird Familienangehörigen, die keine Unionsbürger sind, von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU erteilt.