Der Europäische Gerichtshof hat am 13.05.2014 in der Rechtssache C‑131/12 entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber nach europäischem Datenschutzrecht verpflichtet sind, aus ihren Ergebnissen bestimmte personenbezogene Informationen zu löschen, wenn die betroffene Person dies verlangt. Hierbei kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Information sachlich unrichtig ist, sondern lediglich darauf, dass sie „veraltet“ ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie „nicht den Zwecken der Verarbeitung entsprechen, dafür nicht erheblich sind oder darüber hinausgehen, nicht auf den neuesten Stand gebracht sind oder länger als erforderlich aufbewahrt werden, es sei denn ihre Aufbewahrung ist für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke erforderlich“.
Ausnahmen von diesem „Recht auf Vergessen werden“ sind denkbar, wenn es sich um Personen des öffentlichen Interesses handelt, diese müssen unter Umständen die Abrufbarkeit von Informationen – anders als Privatpersonen – dulden.
Das Urteil des EuGH kann weitreichende Folgen für die Verantwortlichkeit aller Unternehmen haben, die fremde Webseiten ohne Genehmigung der Betroffenen auswerten und indizieren, so etwa auch für alle Anbieter von Personenverzeichnissen im Internet. Sie gelten künftig als Verantwortliche für die aggregierten Daten in allen Ländern, in welchen sie eine lokalisierte Weboberfläche zur Verfügung stellen. Unklar bleibt, wie umfangreich die Löschungsansprüche Betroffener sind und wann Daten im Einzelfall als „veraltet“ zu entfernen sind. Es muss sich jedenfalls nicht zwingend um rufschädigende Daten handeln oder um Informationen, die der Person in sonstiger Form schaden könnten.
Praxistipp
Betroffene Unternehmen sollten eine Möglichkeit zur einfachen Löschung beanstandeter Inhalte schaffen, bei der eine umfangreiche Einzelfallprüfung nicht zwingend erforderlich ist. Ansonsten ist mit hohem zeitlichen Aufwand zur Löschungsprüfung zu rechnen.