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Eintrag
Coronavirus: Hauptversammlung 2020
25.03.2020 Dr. Christian Berger

Coronavirus: Hauptversammlung 2020

Die Bundesländer bzw. die zuständigen Behörden haben nahezu flächendeckend in Deutschland als Reaktion auf das Coronavirus (SARS-CoV-2) Versammlungsverbote ausgesprochen. Davon betroffen sind nicht nur öffentliche Veranstaltungen, sondern auch die Hauptversammlungen deutscher Unternehmen. Doch die Bundesregierung hat nun eine Gesetzesänderung beschlossen, die erstmals eine digitale Hauptversammlung ermöglichen soll. Unternehmen, deren Hauptversammlung bereits einberufen wurde oder die gerade die Hauptversammlung planen, müssen daher nun schnell reagieren.

Keine Durchführung wie gewohnt

Grundsätzlich muss die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb von acht Monaten nach Ende des Geschäftsjahres stattfinden. Bei einer europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) beträgt die Frist bislang sogar nur sechs Monate.

Aufgrund des Versammlungsverbots kann die Hauptversammlung 2020 nicht wie gewohnt stattfinden. Hauptversammlungen fallen unter diese Verbote, da der Versammlungsbegriff weit auszulegen ist.

Bislang einzige Option: Verschieben

Viele Unternehmen haben ihre für die kommenden Wochen geplante Hauptversammlung 2020 bereits verschoben. Dies ist bislang auch die einzige Möglichkeit. Sollte eine Hauptversammlung trotz Versammlungsverbots durchgeführt werden, wären die dort getroffenen Beschlüsse nicht wirksam.

Alternativen gibt es nicht. Denn eine reine Online-Hauptversammlung ist bisher nicht möglich. Die Hauptversammlung als Präsenzveranstaltung ist bislang noch gesetzlich vorgeschrieben. Das Recht der Aktionäre auf physische Teilnahme an der Hauptversammlung kann daher auch in Zeiten der Corona-Krise grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.

Gesetzesänderung soll reine Online-Hauptversammlung ermöglichen

Das Bundeskabinett hat nun einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen.

Wesentliche Aspekte hinsichtlich der darin enthaltenen vorübergehenden Erleichterungen für Unternehmen sind dabei:

  • der Vorstand darf auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen,
  • die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten,
  • die Einberufungsfrist wird auf 21 Tage verkürzt,
  • der Vorstand kann auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vornehmen,
  • eine Hauptversammlung kann innerhalb des Geschäftsjahres durchgeführt werden, das heißt, die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert.

Damit können reine Online-Hauptversammlungen in Deutschland stattfinden – wie auch in anderen europäischen Ländern wie der Schweiz oder Österreich.

Fazit

Mit der neuen Regelung ist es möglich, Hauptversammlungen trotz der Corona-Krise durchzuführen. Es ist auch davon auszugehen, dass Unternehmen diese Möglichkeit umfassend nutzen werden. Denn so können sie nun dringend notwendige Struktur- und Kapitalmaßnahmen oder Ermächtigungen beschließen, um auf die Folgen der Corona-Krise reagieren zu können und handlungsfähig zu bleiben.

Haben Sie Fragen zu den rechtlichen Auswirkungen des Coronavirus? Sprechen [oder mailen] Sie uns gerne an!

Autor:in

Dr. Christian Berger
Frankfurt
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