Neben der europäischen Chemikalienverordnung REACH (1907/2006/EG) hat der europäische Gesetzgeber in Gestalt der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging 1271/2008/EG) weitere chemikalienrechtliche Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen erlassen, die auch in der Recyclingwirtschaft relevant werden können.
Die CLP-Verordnung stellt die europäische Umsetzung der weltweiten Harmonisierung von Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals der Vereinten Nationen „GHS“) dar und wird daher manchmal auch als GHS-Verordnung bezeichnet. Mit Hilfe der CLP-Verordnung sollen gefährliche Stoffe identifiziert und ihre Anwender über die jeweiligen Gefahren mit Hilfe von Standardsymbolen auf den Verpackungen und durch (veränderte) Sicherheitsdatenblättern informiert werden.
Ab dem 01.12.2010 ist eine Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung für Stoffe nach der CLP-Verordnung erforderlich. Gemische müssen ab dem 01.06.2015 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Zudem erfordert die CLP-Verordnung die Meldung von REACH-registrierungspflichtigen und gefährlichen Stoffen, die in Verkehr gebracht werden, in ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA. Stoffe, die ab dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, müssen dort innerhalb eines Monats nach ihrem Inverkehrbringen gemeldet werden.
Die Europäische Chemikalienagentur hat bereits zu einigen Streitfragen Stellung genommen (ECHA, Frequently Asked Questions about CLP, September 2010). Für die Recyclingwirtschaft sind insbesondere die folgenden Aspekte relevant:
Zunächst müssen Abfälle als solche nicht eingestuft und gemeldet werden. Ob ein Abfall oder ein Produkt vorliegt, wird nicht in der CLP-Verordnung oder REACH-Verordnung geregelt, sondern richtet sich nach den Bestimmungen der Abfallrahmenrichtlinie bzw. der entsprechenden nationalen Abfallgesetze, in Deutschland also nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (vgl. ECHA, Frequently Asked Questions about CLP, September 2010, S. 7).
Allerdings betont die ECHA, dass zurückgewonnene Stoffe und Gemische – die nicht (mehr) als Abfälle einzustufen sind – unter der CLP-Verordnung grundsätzlich wie alle anderen Stoffe und Gemische behandelt werden. Dies bedeutet, dass sie ggf. nach der CLP-Verordnung eingestuft und gemeldet werden müssen, soweit der zurückgewinnende Betrieb (als Hersteller des zurückgewonnenen Stoffes) nicht bereits in einer REACH-Registrierung die erforderlichen Informationen für die CLP-Meldung eingereicht hat. Eine Meldepflicht besteht nach Art. 39 und 40 CLP-Verordnung für
Eine Meldepflicht nach Art. 40 CLP-Verordnung kann daher für gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische selbst dann vorliegen, wenn der zurückgewinnende Betrieb sich auf die Ausnahmevorschriften des Art. 2 Abs. 7 lit. d der REACH-Verordnung für zurückgewonnene Stoffe berufen kann und keiner Registrierungspflicht nach REACH unterliegt (vgl. ECHA, Frequently Asked Questions about CLP, September 2010, S. 4 f., S. 10). Demgegenüber müssen Stoffe, die keiner Registrierungspflicht nach REACH unterliegen und die nicht als gefährlich eingestuft werden, nicht nach Art. 40 CLP-Verordnung gemeldet werden.