Die am 23.12.2004 in Kraft getretene ChemVOCFarbV dient der Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2004/42/EG vom 21.04.2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinien 1999/13/EG. Mit dieser Verordnung sollen VOC-Emissionen aus bestimmten Farben, Lacken und anderen Produkten reduziert werden. Zu diesem Zweck enthält die Verordnung, die Händler und Einführer bereits zum jetzigen Zeitpunkt Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten auferlegt, in § 3 ein Verbot, die in Anhang I der Verordnung aufgeführten „Farben und Lacke zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung“ in Verkehr zu bringen, wenn sie bestimmte Grenzwerte überschreiten. Dieses Verbot wird in zwei Stufen realisiert, von denen die erste Stufe am 01.01.2007 und die zweite Stufe mit strengeren Grenz-werten am 01.01.2010 in Kraft treten. Die Grenzwerte für lösemittelhaltige Farben und Lacke sowie Produkte zur Fahrzeugreparaturlackierung, die ab dem 01.01.2007 beim Inverkehrbringen solcher Produkte zu beachten sind, ergeben sich aus Anhang II der ChemVOCFarbV. Fragen wirft die Chem-VOCFarbV, deren Wortlaut teilweise nicht eindeutig ist, insbesondere im Hinblick auf die Reichweite des o.g. Verbots auf.