Dem Bundesverwaltungsgericht lagen eine Reihe von Verfahren zur Entscheidung vor, bei denen sich Anlagenbetreiber gegen die Festsetzung von Sanktionszahlungen nach § 18 TEHG durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zur Wehr gesetzt hatten. Dabei ging es um zwei unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen.
Bei dem ersten vom BVerwG entschiedenen Sachverhalt ging es darum, dass die Anlagenbetreiber zwar eine dem verifizierten Emissionsbericht entsprechende Anzahl von Berechtigungen fristgerecht abgegeben hatten, jedoch im Nachhinein durch die zuständige Behörde festgestellt worden war, dass die Gesamtmenge der Emissionen im geprüften Emissionsbericht fehlerhaft zu niedrig angegeben worden war. Nach Zurückweisung der jeweils eingelegten Widersprüche durch die DEHSt hatte das Verwaltungsgericht Berlin den hiergegen gerichteten Klagen stattgegeben und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die hiergegen vom Beklagten eingelegten Berufungen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Das BVerwG hat die streitentscheidende Frage, ob die Sanktion wegen einer Emissionsüberschreitung auch dann auferlegt werden muss, wenn der Betreiber bis zum 30. April eines Jahres eine Anzahl von Zertifikaten abgegeben hat, die den Gesamtemissionen entspricht, die er in seinem von der prüfenden Instanz als zufriedenstellend bewerteten Bericht über die Emissionen der Anlage im Vorjahr angegeben hat, dem EuGH zur Klärung im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt (BVerwG, Beschluss vom 20.02.2014 – 7 C 37.11). Der Vorlagebeschluss spricht sich indessen deutlich für eine Verneinung der Vorlagefrage aus, die die Zurückweisung der Revision der Beklagten und damit im Ergebnis die Aufhebung der angefochtenen Sanktionsfestsetzungen zur Folge hätte.
Allerdings erweisen sich die angefochtenen Sanktionsfestsetzungen nach Auffassung der BVerwG nicht bereits deshalb als rechtswidrig, weil sich die Kläger wegen des Vertrauens auf die Richtigkeit des verifizierten Emissionsberichts auf höhere Gewalt berufen könnten. Dem stehe entgegen, dass die Kläger selbst die Ursache für den Berichtsfehler des in eigener Verantwortung zu erstellenden Emissionsberichts gesetzt hätten. Jedoch könne die Abgabepflicht nicht losgelöst von dem geprüften Emissionsbericht gesehen werden mit der Folge, dass die Abgabe einer dem geprüften Emissionsbericht entsprechenden Menge an Berechtigungen keine Sanktion nach § 18 TEHG auslösen könne. Entscheidend gegen die Festsetzung einer Sanktion bei Abgabe einer dem geprüften Emissionsbericht entsprechenden Menge an Berechtigungen sprechen nach Auffassung des BVerwG auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützte verfassungsrechtliche Erwägungen. Darüber hinaus stützt das BVerwG seine Auffassung auf die Vorgaben in der Emissionshandelsrichtlinie, die ebenfalls so zu verstehen seien, dass sich die Anzahl der bis spätestens 30. April jeden Jahres abzugebenden Anzahl von Berechtigungen an den nach Artikel 15 Emissionshandelsrichtlinie geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr ausrichtet.
Der zweite Fall betraf einen Sachverhalt, die geprüften Emissionsberichte in zulässiger Weise mit einem Vorbehalt versehen worden sind und die Anlagenbetreiber eine dem geprüften Emissionsbericht entsprechende Menge an Berechtigungen bis zum 30. April des jeweiligen Jahres abgegeben hatten. Hier hat das BVerwG die Revision der durch die DEHSt vertretenen Beklagten, der Bundesrepublik Deutschland, zurückgewiesen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2014 – 7 C 3.12). Zur Begründung verweist das BVerwG darauf, dass die Klägerin aufgrund höherer Gewalt ihrer Abgabepflicht nicht habe nachkommen können. Ihr Irrtum über die Anzahl der abzugebenden Berechtigungen sei unvermeidbar und unausweichlich gewesen. Sie habe davon ausgehen müssen, dass das unter Vorbehalt erteilte Testat ihres Emissionsberichts sie vor der Festsetzung einer Zahlungspflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 TEHG schütze, wenn die vorbehaltene Frage, ob sie zur Wahrung der Konsistenz mit dem Zuteilungsantrag auch im Emissionsbericht auf die Umrechnung von Messgrößen verzichten durfte, nach dem Abgabezeitpunkt verneint wird und sie bis dahin nur eine den testierten Emissionen entsprechende Anzahl von Berechtigung abgegeben hat.