Auf Betreiben der durch avocado rechtsanwälte vertretenen Drekopf Recyclingzentrum Essen GmbH hat das Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2018 zwei für Privathaushalte wie die Entsorgungsbranche äußerst wichtige Entscheidungen getroffen. Konkret hat das oberste deutsche Verwaltungsgericht mit seinen Urteilen vom 23.02.2018 (7 C 9.16 und 7 C 10.16) klargestellt, dass Sperrmüll kein „gemischter Abfall“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz („KrWG“) ist und damit im Rahmen gewerblicher Sammlungen eingesammelt und verwertet werden darf. Außerdem haben die Richter aus Leipzig den Status von Bestandssammlungen insgesamt gestärkt, indem sie festgestellt haben, dass die bloße Fortführung einer bereits vor Inkrafttreten des KrWG durchgeführten gewerblichen Sammlung von vornherein nicht geeignet ist, ein bestehendes Sammelsystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich zu beeinträchtigen.
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