Auch Personengesellschaften können unter den Begriff des „Sammlers“ im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes („KrWG“) fallen und damit Träger einer gewerblichen Sammlung sein. Dies hat das BVerwG mit Urteilen vom 01.10.2015 (Az. 7 C 8.14 und 7 C 9.14) entschieden.
Sachverhalt
Die Klägerinnen, die jeweils als GmbH & Co KG firmieren, führten seit 2007 gemeinsam als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (konkret: als ARGE) eine Altpapiersammlung in dem Gebiet eines Landkreises durch. Die Fortsetzung der Sammlung wurde ihnen durch die zuständige Behörde zum 01.07.2013 untersagt. Als Grund für die Untersagung wurde von der Behörde vorrangig angeführt, dass der Landkreis zukünftig selbst eine eigene Altpapiersammlung durchführen wolle; der weiteren parallelen Sammlung durch die Gesellschaft stünden somit überwiegende öffentliche Interessen entgegen.
Die gegen die Untersagungsverfügung gerichteten Klagen der Gesellschafter wies das Verwaltungsgericht Ansbach in erster Instanz als unbegründet ab und auch die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof München hatte keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine ablehnende Entscheidung dabei damit, dass sich die Rechtsstellung der Klägerinnen selbst im Falle eines Obsiegens nicht verbessern könne, da eine Personengesellschaft ohnehin nicht Trägerin einer gewerblichen Sammlung im Sinne des KrWG sein könne. Den Klägerinnen fehle somit das Rechtsschutzbedürfnis. Hiergegen richtete sich die Revision beim Bundesverwaltungsgericht.
Die Entscheidung
Mit Erfolg! Das BVerwG hat die Berufungsurteile nunmehr aufgehoben und die Rechtssachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an den Verwaltungsgerichtshof München verwiesen. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, dass Personengesellschaften keine „Sammler“ im Sinne des KrWG und damit auch nicht Träger einer gewerblichen Sammlung sein könnten, verstoße gegen Bundesrecht. Weder eine am Sinn und Zweck oder an der Systematik ausgerichtete Auslegung, noch eine historische Auslegung des § 3 Abs. 10 und 18 KrWG ließen eine Beschränkung des Begriffes des Sammlers in dieser Weise zu.
Fazit und Ausblick
Das Bundesverwaltungsgereicht hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass auch Personengesellschaften – etwa Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen in Form einer GmbH & Co. KG – grundsätzlich gewerbliche Sammlungen durchführen und als Träger einer solchen Sammlung auftreten dürfen. Abzuwarten bleibt, wie das Bundesverwaltungsgericht nun in den weiteren, dort aktuell anhängigen Revisionsverfahren zu Einzelfragen gewerblicher Sammlungen nach den §§ 17, 18 KrWG urteilen wird. Konkret wird das Gericht zu entscheiden haben, wann genau einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und welche Anforderungen im Einzelnen an den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG zu stellen sind.