BVerfG: Vermögensarrest verletzt Grundrecht auf Eigentum
Die gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hatte Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Anordnung des Arrests nicht den von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen genüge. Der staatliche Zugriff auf privates Vermögen sei am Maßstab des Grundrechts auf Eigentum zu messen. Der dingliche Arrest und die auf seiner Grundlage ergehende Pfändung beseitigten zwar die Rechtsinhaberschaft des Eigentümers an den gepfändeten Sachen oder Forderungen nicht, sie beschränkten aber dessen Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten in einschneidender Weise: Das Vermögen des von Arrest und Pfändung Betroffenen bliebe auf unbestimmte Zeit seinem Zugriff entzogen.
Hohe Anforderungen an Arrestanordnung
Auch wenn derartige Maßnahmen zur Sicherung und Vorbereitung eines möglichen Eigentumsentzugs als Nebenfolge einer späteren strafrechtlichen Verurteilung verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen seien, müssten an ihre Zumutbarkeit und das Anordnungsverfahren besondere Anforderungen gestellt werden. In diesem Zusammenhang sei überdies zu berücksichtigen - so das Gericht -, dass das möglicherweise strafrechtlich erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt sichergestellt werde, in dem lediglich ein Tatverdacht bestehe und noch nicht über die Strafbarkeit entschieden worden sei. Werde im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen (nahezu) das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Einzelnen entzogen, bedürfe dies daher einer besonders sorgfältigen Prüfung und zudem einer eingehenden Darlegung der dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung, um einen effektiven Rechtsschutz des Betroffenen zu gewährleisten.
Trennung zwischen privatem und Unternehmensvermögen erforderlich
Diesen Maßstäben wurde die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Hamburg nach Auffassung des Verfassungsgerichtes nicht gerecht. Insbesondere seien die Berechnungen des Landgerichts zur Höhe des beim Beschwerdeführer entstandenen Vermögensvorteils nicht nachvollziehbar und fänden in den zugrundeliegenden Vorschriften des Strafrechts und Strafprozessrechts keine Stütze. Die Verfassungsrichter beanstandeten insoweit, dass das Landgericht keinen Unterschied zwischen dem Vermögen des Beschwerdeführers und dem Vermögen der an der Transaktion beteiligten juristischen Personen gemacht habe. Ebensowenig habe das Landgericht dargelegt, dass der Beschwerdeführer als Mittäter etwas aus der Vermögensmasse der beteiligten Unternehmen erlangt habe.
Abstrakte Zugriffsmöglichkeit nicht ausreichend
In den Fällen, in denen eine natürliche Person als Organ, als Vertreter oder als Beauftragter einer juristischen Person handelt und der Vermögensvorteil der juristischen Personen zufließt, kann nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Vertreter (Mit-)Verfügungsgewalt an den Vermögensvorteilen des von ihm repräsentierten Unternehmens erlangt hat. Regelmäßig sei vielmehr davon auszugehen, dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse verfüge, die von dem Privatvermögen des Organs, Vertreters oder Beauftragten zu trennen sei. Die dem Gesellschaftsvermögen einer GmbH zugeflossenen Vermögensvorteile stellten daher trotz (abstrakter) Zugriffsmöglichkeiten nicht ohne Weiteres auch zugleich private Vermögensvorteile des Geschäftsführers dar. Allein die faktische Zugriffsmöglichkeit des Beschwerdeführers als Präsident des Verwaltungsrates der D. AG auf den Verkaufserlös der I. AG-Aktien habe dementsprechend nicht ausgereicht, um von einem Vermögensvorteil des vom Landgericht angenommenen Umfangs beim Beschwerdeführer auszugehen.