Diese Thematik wird in einer eigenständigen, auf das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gestützten Verordnung geregelt werden. Zum zweiten geht es um sogenannte bodenähnliche Verwendungen (z. B. Verfüllmaßnahmen). Dieser Aspekt wird Gegenstand eines umgestalteten § 12 der Bundes-Bodenschutzverordnung.
Arbeitsentwürfe für beide Rechtsetzungsvorhaben sollten ursprünglich zur Sommerpause vorliegen. Der Zeitplan scheint sich zu verzögern. Es sieht danach aus, dass die Entwurfsfassungen erst im Herbst zur Verfügung stehen werden.