Die in der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung vorgegebenen Grenzwerte für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte von Hoch- und Niederfrequenzanlagen beanspruchen weiterhin Gültigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einer Entscheidung vom 22.07.2010 (Az.: 7 VR 4.10) Gelegenheit, dies noch einmal klarzustellen.
In dem Verfahren hatten sich enteignungsbetroffene Grundstückseigentümer gegen die Planfeststellungen für eine Hochspannungsfreileitung gewendet und unter anderem geltend gemacht, die Grenzwerte der 26. BImSchV würden zwar eingehalten, diese seien jedoch zu hoch angesetzt. In seinem Beschluss bekräftigt das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass die Werte der 26. BImSchV weiterhin den Maßstab für die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit von Hoch- und Niederfrequenzanlagen bildeten, weil nichts dafür spreche, dass die der Verordnung bei ihrem Erlass zu Grunde gelegten Erkenntnisse mittlerweile überholt seien. Erst recht könne keine Rede davon sein, dass der Schutzstandard der 26. BImSchV aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich evident untragbar geworden sei.
Die 26. BImSchV, in deren Anwendungsbereich sowohl Mobilfunkanlagen als auch Energieleitungen fallen, gibt somit bis auf Weiteres den rechtlichen Rahmen für die Planung und die Realisierung solcher Vorhaben vor.