Mit einer Grundsatzentscheidung vom 25.01.2011 (1 BvR 1741/09) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Rechte der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Rahmen von Privatisierungsvorhaben gestärkt.
Sachverhalt
Aufgrund haushaltsstruktureller Defizite beschloss das Land Hessen die rechtliche Verselbstständigung seiner Universitätskliniken. In einem ersten Schritt wurden die Kliniken in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts überführt. In der Folge wurden zwei der Kliniken zusammengefasst, um diese sodann zu privatisieren. Zu diesem Zweck wurde ein Gesetz verabschiedet, welches die Zusammenlegung der Kliniken zu einer Anstalt des öffentlichen Rechts vorsah. Die Arbeitnehmer wurden an das neu errichtete Universitätsklinikum versetzt und in den Anstaltsdienst übergeleitet. Ein Widerspruchsrecht sah das Gesetz nicht vor. Letztlich ermächtigte das Gesetz die Landesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung, mittels derer das Universitätsklinikum durch Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden konnte. Nach der Umwandlung des Klinikums in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung war das Land zunächst alleinige Gesellschafterin. In der Folgezeit verkaufte das Land die Gesellschaftsanteile an einen privaten Klinikbetreiber.
Die Beschwerdeführerin, die als Pflegekraft am Universitätsklinikum in einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen stand, hatte dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf das Universitätsklinikum als Anstalt des öffentlichen Rechts widersprochen und später auf Feststellung geklagt, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land Hessen weiterhin fortbestehe. Mit dieser Klage war sie zuletzt beim Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 18.12.2008 – 8 AZR 692/07) unterlegen. Die gegen das Urteil des BAG gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.
Entscheidung und rechtlicher Kontext
Bei einem Betriebsübergang auf privatrechtlicher Ebene sind die Regelungen des § 613 a BGB zu beachten. Danach gehen bei rechtsgeschäftlichem Betriebsübergang Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber über. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses jedoch widersprechen mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht. Der Arbeitnehmer soll nicht gegen seinen Willen einem anderen Arbeitgeber gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet sein.
Diesem Grundsatz folgt das BVerfG in der vorliegenden Entscheidung. Das BVerfG betrachtet den hier dargestellten Privatisierungsprozess als Einheit und verwirft damit die isolierte rechtliche Bewertung einer jeden Einzeletappe, wie sie das BAG angestellt hatte. Nach Ansicht des BVerfG ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall in ihrem Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Art. 12 Abs. 1 GG eröffne seinen Schutzbereich auch für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst. Dies gelte insbesondere für den dargestellten Fall, da hier das Land Hessen aufgrund seiner Organisationsgewalt den Arbeitgeber kraft Gesetzes ausgewechselt habe. Mit der Versetzung an das Klinikum sei ein Prozess in Gang gesetzt worden, der die Beschwerdeführerin nicht nur aus dem Landesdienst, sondern letztlich aus dem öffentlichen Dienst überhaupt entfernen sollte.
Der vorliegende Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Zwar stehe es dem Landesgesetzgeber frei, die Universitätskliniken zu privatisieren. Dies rechtfertige indes nicht den Eingriff in bestehende Arbeitsverträge. Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber zur Erleichterung seiner Privatisierungsentscheidung als Arbeitgeber die Privatautonomie seiner Arbeitnehmer – durch Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts – beschneide, mache die Regelung unverhältnismäßig. Das Land Hessen, als Gesetzgeber und Arbeitgeber, löse sich unmittelbar Kraft Gesetzes von bestehenden Arbeitsverträgen und umgehe somit den verfassungsrechtlich verankerten Kündigungsschutz. Damit entziehe das Land dem Arbeitnehmer ein erhebliches Maß an Bestandsschutz.
Auswirkungen für die Praxis
Die Grundsatzentscheidung des BVerfG hat über die Grenzen des vorliegenden Falles Bedeutung für alle Privatisierungsbestrebungen der öffentlichen Hand. Die zu nehmenden Hürden für öffentliche Privatisierungsvorhaben werden höher. Der Staat darf seine Doppelrolle als Gesetz- und Arbeitgeber nicht dazu benutzen, eine privilegierte Stellung im Vergleich zu Unternehmen der Privatwirtschaft einzunehmen. Insbesondere kann den Arbeitnehmern nicht gegen ihren Willen durch Gesetz ein neuer Arbeitgeber aufgezwungen werden.
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