Vielzahl von Anlagen betroffen
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ergänzt vorhandene und schafft neue Rechtsschutzmöglichkeiten für Vereinigungen bei Zulassungsentscheidungen für Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen nach der UVP-Richtlinie und der IVU-Richtlinie. Konkret handelt es sich zum einen um Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Zum anderen geht es um Rechtsbehelfe gegen Genehmigungen für Anlagen aus Spalte 1 der 4. BImSchV, gegen Entscheidungen über nachträgliche Anordnungen in Bezug auf solche Anlagen gemäß eines neu zu schaffenden Absatz 1a in § 17 BImSchG, gegen Erlaubnisse nach §§ 2, 7 Abs. 1 S.1 WHG sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien.
Verletzung in eigenen Rechten nicht mehr Klagevoraussetzung
Gegen all diese Entscheidungen bzw. deren Unterlassen billigt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz inländischen wie ausländischen Vereinigungen das Recht zu, die in der VwGO vorgesehenen Rechtsbehelfe einzulegen und zwar ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass die jeweilige Vereinigung, die nach ihrer Satzung Ziele des Umweltschutzes ideell und nicht nur vorübergehend verfolgen muss, zuvor vom Umweltbundesamt als rechtsbehelfsberechtigte Vereinigung formal anerkannt wurde. Hierfür muss sie u.a. die Gewähr einer sachgerechten Aufgabenerfüllung bieten. Des Weiteren muss sie geltend machen, dass die angegriffene Maßnahme umweltschützende und Rechte Einzelner begründende Normen verletzt, sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt ist und sich bereits im Ausgangsverfahren geäußert hat. Aussicht auf Erfolg hat der eingelegte Rechtsbehelf nur, wenn einerseits gerade den Schutz des Einzelnen betreffende Vorschriften betroffen sind und andererseits die geltend gemachte Rechtsverletzung Belange des Umweltschutzes berührt, deren Förderung sich die Vereinigung nach ihrer Satzung verschrieben hat. Eine weitere Neuerung liegt darin, dass im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des BVerwG Zulassungsentscheidungen über möglicherweise UVP-pflichtige Vorhaben auch dann angegriffen werden können, wenn lediglich Verfahrensvorschriften verletzt worden sind und die Verletzung nicht mehr geheilt werden kann. Voraussetzung ist aber ein wesentlicher Verfahrensfehler, der etwa dann vorliegt, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung über deren Erforderlichkeit überhaupt nicht durchgeführt worden ist.
Ausblick:
Die wesentliche Neuregelung des Gesetzes ist somit die erweiterte Einführung einer Vereins- und Verbandsklage in den genannten Bereichen. Hierbei handelt es sich nicht um ein Novum im deutschen Recht. Es gibt und gab sie bereits an verschiedenen anderen Stellen (bspw. im Naturschutzrecht, im Wirtschafts- und Verbraucherschutzrecht oder im Behindertenrecht). Ob die Einschätzung der Bundesregierung zutrifft, dass nach den bestehenden Erfahrungen mit Vereinsklagen im deutschen Recht und im internationalen Vergleich mit einer übermäßig starken Zunahme von Klagen nicht gerechnet werden müsse, bleibt abzuwarten. Zu rechnen haben wird man aber mit zusätzlichen Kosten aufgrund von Verfahrensverzögerungen und damit verbundenem Mehraufwand bei Investitionsvorhaben. In zeitlicher Hinsicht bleibt anzumerken, dass das Gesetz zumindest auf Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten Bestandskraft erlangt haben, keine Anwendung mehr findet.