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Bundesregierung beschließt Entlastung kleinerer Unternehmen bei der Rechnungslegung
16.01.2015 avocado allgemein

Bundesregierung beschließt Entlastung kleinerer Unternehmen bei der Rechnungslegung

Am 07.01.2015 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Umsetzungsgesetzes der Bilanzrichtlinie (BilRUG) beschlossen. Mit dem BilRUG soll die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates in nationales Recht umgesetzt werden. Gemäß Artikel 53 Abs. 1 der Richtlinie muss die Umsetzung bis zum 20.07.2015 erfolgen.

Anhebung der Schwellenwerte

Nach dem Willen der Bundesregierung sollen mehr Unternehmen von Erleichterungen und Befreiungen von den Vorgaben der Rechnungslegung profitieren können, auch um eine Kostensenkung für die begünstigten Unternehmen zu bewirken. Der Gesetzesentwurf sieht daher eine erhebliche Ausweitung des Kreises der kleinen Kapitalgesellschaften durch eine Anhebung der Schwellenwerte gemäß § 267 HGB um mehr als 20 % vor (Bilanzsumme: 6 Mio. EUR, Umsatzerlöse: 12 Mio. EUR). Auch die Schwellenwerte für die Abgrenzung von mittleren und großen Kapitalgesellschaften werden leicht angehoben.

Es ist vorgesehen, dass die neuen Schwellenwerte bereits auf Jahresabschlüsse für nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sind (vgl. S. 33 des auf den Seiten des Bundesjustizministeriums unter hinterlegten Regierungsentwurfs für die entsprechende Übergangsvorschrift im EGHGB).

Weitere Erleichterungen

Der Entwurf sieht zahlreiche weitere Erleichterungen vor. Hierzu gehören u. a.:

  •  Auch die Schwellenwerte für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses in § 293 HGB werden angehoben.

  • Umsatzerlöse, die in die Gewinn- und Verlustrechnung einzustellen sind, sollen zukünftig leichter festgestellt werden. Bisher sind gemäß § 277 Abs. 1 HGB Umsatzerlöse nur solche „Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Dienstleistungen“. Auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit soll es nach dem Referentenentwurf nicht mehr ankommen. Ob Erlöse typisch für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens sind, muss zukünftig nicht mehr geprüft werden.

  • Für kleine Kapitalgesellschaften soll der Katalog der Mindestangaben im Anhang zum Jahresabschluss in § 288 HGB reduziert werden.

 

Zusammenfassend sieht der Gesetzesentwurf eine erfreuliche Fülle an Erleichterungen zugunsten der Unternehmen vor. Der Regierungsentwurf wird nunmehr im Bundestag beraten werden. Es ist zu erwarten, dass das BilRuG noch in der ersten Jahreshälfte dieses Jahres beschlossen wird, um der Umsetzungsfrist der Bilanzrichtlinie zu genügen. Nach dem Regierungsentwurf soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

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