Der Geschäftspolitik der Banken entspricht es, zur Risiko- und Eigenkapitalentlastung Forderungen – insbesondere non performing loans – zu veräußern. Nach § 402 BGB wird dadurch die Pflicht der abtretenden Bank ausgelöst, dem neuen Gläubiger, sofern nichts anderes mit ihm vereinbart wird, „die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen“. Das beinhaltet die Übermittlung von Informationen über den Schuldner; ist dieser eine natürliche Person, geht es dabei zugleich um personenbezogene Daten i. S. d. Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Hiergegen waren seit einigen Jahren Bedenken aufgekommen, sowohl wegen möglicher Verletzung des Bankgeheimnisses als auch des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Schuldners. Denn so sehr die Refinanzierung von Darlehensforderungen einem legitimen wirtschaftlichen Bedürfnis entspricht, sollte auf der anderen Seite die Vertrauensbeziehung zum Bankkunden berücksichtigt werden, die je nach Sachlage durch Offenbarung von Schuldnerdaten an einen Dritten ohne hinreichenden Grund beeinträchtigt wird.
Der BGH und ihm nachfolgend das BVerfG (Entscheidungen vom 27.02. und 11.07.07) unterscheiden zwischen der Verschwiegenheitspflicht der Bank gegenüber dem Kunden einerseits und der Frage der Gültigkeit der Abtretung als solcher andererseits. Deren Wirksamkeit ist aufgrund genereller, typisierender Betrachtung zu beurteilen. Anders als z. B. bei Honorarforderungen eines Arztes oder Rechtsanwalts umfassen die zur Geltendmachung von Darlehensforderungen erforderlichen Auskünfte regelmäßig keine von der Rechtsordnung in spezifischer Weise geschützte bzw. stark persönlichkeitsbezogene oder intime Informationen. Belange der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes führen deshalb dazu, dass insoweit zugunsten der Gültigkeit der Abtretung ein im Einzelfall überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Bankkunden unberücksichtigt bleibt.
Jedoch können letzterenfalls Ansprüche auf Schadensersatz gegen das Kreditinstitut bestehen, deren Höhe darzulegen dem Schuldner allerdings zumeist schwer fallen dürfte. Immerhin ist grundsätzlich von einer vertragsrechtlichen Verletzung (zumindest) dann auszugehen, wenn der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen bislang voll nachgekommen ist. Das kann auch die Rechtsstellung des Erwerbers der Forderung bei dessen weiterer Übertragungsabsicht beeinträchtigen und damit geeignet sein, von seiner Seite Regressansprüche gegen den Erstgläubiger auszulösen. Ferner können insoweit Abwägungsgrundsätze des BDSG verletzt sein, was nach Auffassung des BGH nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung selbst führt. In Betracht kommt diesbezüglich die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach §§ 43, 44 BDSG wegen unzulässiger Übermittlung personenbezogener Daten.
Demzufolge ergibt sich trotz der jüngsten, der Praxis der Banken günstigen Rechtsprechung jedenfalls der Rat, Schuldnerinformationen, die dem Erwerber von Forderungen gegeben werden, auf das notwendige Minimum zu beschränken, sofern auf die Offenlegung der Schuldneridentität nicht ganz verzichtet werden kann. Umgekehrt besteht auch die Möglichkeit, seitens der Bank die Festlegung der Unabtretbarkeit der Forderung gemäß § 399 Satz 2 BGB im Kreditvertrag dem Kunden alternativ anzubieten, ggf. zu für diesen ungünstigeren Konditionen.
(BGH, Urteil vom 27.02.2007, Az.: XI ZR 195/05)
(BVerfG, Urteil vom 11.07.2007, 1 BvR 1025/07)