In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte Ende 1990 ein Privatmann ein Einfamilienhaus gekauft. Im April 1999 verkaufte er es wieder. Im März 1999 hatte die Regierungskoalition die Spekulationsfrist für den Verkauf von Immobilien von ursprünglich zwei auf dann 10 Jahre verlängert. Hätte der Privatmann das Haus 1998 verkauft, wäre er aus der damals zweijährigen Spekulationsfrist heraus gewesen. Aufgrund der neuen Gesetzlage unterwarf das Finanzamt den gesamten Verkaufsgewinn der Einkommenssteuer, obwohl die ursprüngliche Steuerfrist von zwei Jahren bereits seit sieben Jahren abgelaufen war.
Darin sieht der Bundesfinanzhof einen verfassungswidrigen Verstoß gegen den Vertrauensschutz und das Rechtsstaatsprinzip. Zumindest für den Verkauf von Grundstücken und Wohnungen, bei denen die zuvor geltende Frist schon verstrichen war, hätte der Bundestag eine Übergangsregelung treffen müssen.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist uneingeschränkt zu begrüßen. Sollten Sie Immobilien veräußert haben, die ursprünglich einer zweijährigen Spekulationsfrist unterlagen und diese Spekulationsfrist abgelaufen sein, so sollten entsprechende Steuerbescheide in jedem Fall offengehalten werden. Dies geschieht mittels Einlegung von Einsprüchen.