Konkret hatte der BGH über die Wirksamkeitsvoraussetzungen der fristlosen Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrages wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers zu entscheiden. Eine solche Kündigung setzt zum einen voraus, dass der Leasingnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Leasingraten ganz oder teilweise in Verzug ist, und der Rückstand sich – bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren – auf mindestens 5% der Summe der Bruttoleasingrate beläuft.
Diese Rückstandsquote war bei Androhung der Kündigung erreicht; vor Ausspruch der Kündigung führte der Leasingnehmer den Rückstand jedoch durch eine Teilzahlung unter die 5% Quote zurück. Ob dies zur Abwendung der Kündigung ausreicht, oder ob dazu der gesamte Rückstand ausgeglichen werden muss, war bislang höchstrichterlich nicht geklärt und im Schrifttum umstritten. Der Bundesgerichtshof hat sich der herrschenden Auffassung angeschlossen. Demnach beseitigt nur die rechtzeitige und vollständige Zahlung des rückständigen Betrages das Kündigungsrecht des Leasinggebers.