In einem Fall umfasste die Klausel sämtliche Wertpapierübertragungen, in einem anderen Fall nur Übertragungen im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindungen, während der Übertrag von Wertpapieren im Rahmen einer Depotschließung unentgeltlich erfolgen sollte. Die erste Klausel war vom Berufungsgericht als unzulässig, die zweite von einem anderen Berufungsgericht als zulässig angesehen worden.
Der Bundesgerichtshof hat beide Klauseln für unzulässig erklärt. Die Berechnung eines Entgeltes für die Herausgabe verwahrter Wertpapiere benachteilige die Kunden eines Kreditinstitutes entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil die Übertragung von Wertpapieren keine Leistung sei, die das Kreditinstitut für seine Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbringe. Die Erbringung sei vielmehr eine gesetzliche Pflicht, deren Kosten das Kreditinstitut nicht von seinen Kunden ersetzt verlangen könne.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Wertpapierübertag bei Depotschließung oder bei fortgesetzter Geschäftsverbindung erfolgt. Der gesetzliche Herausgabeanspruch des Kunden, für dessen Erfüllung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Entgelt vereinbart werden kann, wird nicht erst mit der Beendigung des Depotvertrages fällig, sondern kann bereits während der laufenden Geschäftsverbindung geltend gemacht werden. Dass das Kreditinstitut während der fortgesetzten Geschäftsverbindung unter Umständen häufiger tätig werden muss als bei der einmaligen Übertragung aller Wertpapiere bei einer Depotschließung, berechtigt es nicht zur Erhebung eines Entgeltes, weil das Gesetz die Geltendmachung von Teilforderungen zulässt.