Bisher mussten die Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttung und der Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer nicht sofort nach Auszahlung der Gewinnausschüttung an das Finanzamt gezahlt werden, sondern erst bis zum 10. des folgenden Monats. Diese Schonfrist entfällt künftig.
Bei Gewinnausschüttungen die ab dem 01.01.2005 erfolgen, muss zeitgleich mit der Gewinnausschüttung an die Gesellschafter die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt angemeldet und abgeführt werden. Maßgebend ist künftig der Zeitpunkt, an dem „die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen“ (§ 44 Abs. 1 S. 5 EStG). Gewinnausschüttungen werden von der Gesellschafterversammlung beschlossen, wobei als Zeitpunkt des Zuflusses der Tag nach der Beschlussfassung gilt.
Hinweis:
Soweit die Gesellschafterversammlung nicht nur die Höhe der Ausschüttung, sondern auch den Tag der Ausschüttung festlegt, wird die Kapitalertragsteuer erst an diesem Tag fällig.
Für die Gesellschaft bedeutet diese Verschärfung einen Zinsverlust und für den Fiskus einen Zinsgewinn. Bisher brauchte die Steuer oftmals erst 40 Tage später gezahlt zu werden.