Um in der aktuellen Corona-Pandemie die notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Sicherung des Betriebs treffen zu können, ist ein handlungsfähiger Betriebsrat essentiell. Die Einführung von Kurzarbeit unterliegt der zwingenden Mitbestimmung und ist in Betrieben mit Betriebsrat ohne dessen Einverständnis nicht umzusetzen.
Für die Arbeits- und Beschlussfähigkeit von Betriebsräten führen die Corona-bedingten Schutzmaßnahmen und praktischen Herausforderungen jedoch zu erheblichen Rechtsunsicherheiten. Zwar können sich Betriebsräte digital austauschen, die wirksame Beschlussfassung erfordert nach derzeitiger Gesetzeslage aber zwingend eine persönliche Zusammenkunft.
Mit Erklärung vom 20. März 2020 hatte sich der Bundesarbeitsminister dafür ausgesprochen, angesichts der aktuellen Umstände auch virtuelle Betriebsratssitzungen und die in dieser Form gefassten Beschlüsse als wirksam anzuerkennen.
Rechtliche Bindungswirkung entfaltet eine solche Ministererklärung jedoch nicht.
Diese Rechtsunsicherheit hat nun auch die Bundesregierung erkannt und am 08. April 2020 eine Formulierungshilfe zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes beschlossen.
Nach der geplanten Neuregelung sollen wirksame Betriebsratsbeschlüsse bis zum 31. Dezember 2020 vorerst nun ausdrücklich auch in Video- und Telefonkonferenzen gefasst werden können. Ziel der Maßnahme ist es, die mit hohen Infektionsrisiken verbundenen Präsenzsitzungen möglichst zu vermeiden und gleichzeitig die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Personalvertretungen sicher zu stellen.
Damit bereits über diese Kommunikationsform gefasste Beschlüsse rechtswirksam bleiben, sollen die Regelungen rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten.
Die entsprechenden Gesetzesänderungen sollen noch im April 2020 im Bundestag eingebracht und verabschiedet werden. Aktuell handelt es sich aber noch um einen Entwurf, weshalb bei der Umsetzung erst einmal weiter Zurückhaltung geboten ist.
Ob die befristete Krisenregelung am Ende vielleicht sogar eine dauerhafte Öffnung des Betriebsverfassungsgesetzes anstoßen kann, bleibt abzuwarten. Aus Arbeitgebersicht wäre eine fortgesetzte Digitalisierung der Betriebsratsarbeit jedenfalls wünschenswert.
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