Zur Begründung führt das Bundesverfassungsgericht an, dass bei Personengesellschaften bei „gemischten“ Tätigkeiten vielfach Ermittlungs- und Zuordnungsschwierigkeiten auftreten, die ohne eine Betriebsprüfung nicht geklärt werden könnten, wenn die Bereiche wirtschaftlich nicht eindeutig voneinander abgegrenzt seien. Aus diesem Grunde unterstelle das Einkommensteuergesetz grundsätzlich, dass sämtliche Einkünfte zu gewerblichen Einkünften umzuqualifizieren seien. Das besondere praktische Bedürfnis einer klaren Zuordnung der Einkünfte einer Personengesellschaft bilde einen sachlichen Unterscheidungsgrund gegenüber dem Einzelunternehmer und schließe damit eine Willkürlichkeit der gesetzlichen Unterscheidung aus.
Wesentlich sei in diesem Zusammenhang zudem zu berücksichtigen, dass den Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet sei, die Erfüllung des Tatbestandes durch alternative Sachverhaltsgestaltung zu vermeiden. So bestehe die Möglichkeit, die gewerbliche Tätigkeit auf eine (gegebenenfalls personenidentische) zweite Gesellschaft auszugliedern und damit die Abfärbung auf andere Einkünfte zu vermeiden.