Durch Urteil vom 24.09.2009 (7 C 2.09) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Reihe grundsätzlicher Fragen des Zugangs zu Umweltinformationen geklärt. Anlass hierfür war die Klage eines Unternehmens der Glasindustrie, das beim Umweltbundesamt – Deutsche Emissionshandelsstelle – die Herausgabe von Informationen verlangt hatte, die dort aus Anlass der Zuteilung von Berechtigungen nach dem Treibhaus-Emissionshandelsgesetz an 2 Wettbewerber angefallen waren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weitgehend bestätigt, wonach ein Informationsbegehren nicht bereits deshalb offensichtlich missbräuchlich ist, weil es von einem Wettbewerber gestellt wird. Allerdings könne dem Informationsersuchen grundsätzlich die Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegengehalten werden. Auf diesen Ablehnungsgrund könne sich das beklagte Umweltbundesamt allerdings insoweit nicht berufen, als es um Emissionen in die Umwelt gehe. Darunter fielen jedoch nur Angaben über die Menge Kohlendioxid, die aus den Anlagen der betroffenen Wettbewerber (etwa über einen Schornstein) in die Umwelt entlassen würden, nicht jedoch beispielsweise Angaben über anlageninterne Vorgänge, durch die Kohlendioxid verursacht werde.
Anders als das Oberverwaltungsgericht hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings auch Angaben zur Kapazität der Anlagen nicht zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gerechnet, weil die Kapazität einer Anlage regelmäßig in den Unterlagen dargestellt werden müsse, die bei einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Öffentlichkeit durch Auslegung zugänglich zu machen seien. Insoweit fehle deshalb ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung dieser Anlagen.
Bedeutsam ist das Urteil für den Umgang mit Umweltinformationen über Emissionen. Der Zugang zu solchen Informationen kann zwar nach dem Umweltinformationsgesetz nicht unter Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die offen gelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt. Allerdings ist auch dann eine Bekanntgabe zulässig, wenn mit dem Antrag auf Zugang zu Informationen ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit hinausgeht. Die Überprüfung der Einhaltung umweltschützender Vorschriften durch einen Wettbewerber hat das Bundesverwaltungsgericht nicht für ausreichend erachtet.