Praxistipp
Die Befristung einzelner Vertragsabreden kann nur in Ausnahmefällen aus besonderen Gründen angeraten werden. Regelmäßig bieten sich stattdessen Widerrufs- oder Freiwilligkeitvorbehalte als Alternative an. Allerdings ist auch hier darauf zu achten, dass diese zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt regelmäßig vor, wenn in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen wird.
Die Einzelheiten
Nach dem BAG unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen auch nach dem Inkrafttreten des TzBfG den bisher geltenden Grundsätzen. Die in § 14 TzBfG normierten Erleichterungen der Befristung von Arbeitsverhältnissen finden bei der Befristung von einzelnen Vertragsbedingungen keine Anwendung. Hiernach bedarf die Befristung einer Vertragsbedingung immer eines rechtfertigenden Sachgrundes, wenn dem Arbeitnehmer durch die Befristung der gesetzliche Änderungskündigungsschutz entzogen wird. Das ist immer bei Vertragsbedingungen der Fall, die sich unmittelbar auf die Vergütung auswirken und damit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung maßgeblich beeinflussen. Im streitgegenständlichen Fall hatte der Arbeitgeber eine befristete Arbeitszeiterhöhung mit dem Arbeitnehmer vereinbart, um Jahr für Jahr erneut prüfen zu können, ob und in welchem Umfang weiterhin ein erhöhter Arbeitsbedarf vorlag. Die Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf gehört nach Auffassung des BAG aber ausschließlich zu dem unternehmerischen Risiko, so dass diese Ungewissheit nicht durch den Abschluss befristeter Arbeitsverträge oder die Vereinbarung befristet geltender Arbeitsbedingungen auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden kann.