Tritt bei diesem Gewerk dann gleichwohl ein Baumangel auf, muss er haften. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass die von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweichende Leistung des Unternehmers auch dann mangelhaft ist, wenn den Unternehmer kein Verschulden trifft, etwa weil die Ausführung den für diese Zeit anerkannten Regeln der Technik entspricht oder weil er nach allgemeinem Fachwissen auf Herstellerangaben und sonstige Informationen vertrauen durfte (Urteil vom 10.11.2005).
Nach § 13 Nr. 1 VOB/B (alte Fassung) ist ein Werk mangelhaft, wenn es mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Leistung des Auftragnehmers ist nur vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Inwieweit ein Mangel des Werks vorliegt, hängt nicht davon ab, ob der Unternehmer aufgrund der ihm zugänglichen fachlichen Informationen darauf vertrauen konnte, dass die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit durch seine Leistung erfüllt wird.
Praxistipp
Der Unternehmer muss sich grundsätzlich von dem Gedanken frei machen, allein durch die Einhaltung etwa von Herstellerangaben – quasi automatisch – seine vertragliche Verpflichtung seinem Auftraggeber gegenüber erfüllt zu haben. Im Ergebnis ist mit diesem Urteil einmal mehr die interne Bau- und Qualitätskontrolle der ausführenden Unternehmen gefordert. Liegt ein Baumangel in seinen Symptomen – etwa Wassereinbrüche an den Terrassentüren – unzweifelhaft vor, führt der Hinweis, die Türen seien nach Herstellerangaben, Prüfzeugnissen und sonstigen Zertifikaten eingebaut, nicht weiter. Der Bauvertrag ist erst erfüllt, wenn nicht irgend eine Handlung (Einbau der Tür) erbracht, sondern der geschuldete Erfolg (Dichtigkeit der Tür) eingetreten ist.