Das grundsätzliche Problem bei der Leistungsbeschreibung eines Bauträgervertrags liegt auf der Hand: für eine Vielzahl von Hauserwerbern soll ein Vertrag gestaltet werden, dem folglich eine gewisse Vereinfachung immanent ist. Regelmäßig wird der Bauträger daran interessiert sein, sich seine Leistungsverpflichtung weitestgehend offen zu halten, um aus welchen Gründen auch immer noch während des Bauverlaufs umdisponieren zu können. Andererseits ist der Erwerber daran interessiert, die vereinbarten Qualitätsstandards, die immerhin durch den Vertragspreis abgegolten sind, auch ausgeführt zu erhalten. Außerhalb des Bauträgervertrags liegende Umstände, die sich auf die ursprüngliche Planung auswirken mögen, sind ihm regelmäßig unbekannt.
Praxistipp
Um diesen Interessen gerecht zu werden, ist ein Änderungsvorbehalt des Bauträgers im Ergebnis kaum verzichtbar. Er muss dann aber so eingeschränkt werden, dass den Anforderungen des BGH genüge getan wird. Dies wird man etwa annehmen können, wenn Änderungen wegen behördlicher Auflagen erforderlich werden, wenn sie geringfügig oder für die Vertragsparteien zweckmäßig sind. Außerdem sollten sich Änderungen nicht wert- oder gebrauchsmindernd auf den Kaufgegenstand auswirken und dem Käufer zumutbar sein. Üblich ist auch eine Einschränkung, wonach sich der Kaufpreis durch Änderungen der Bauausführung nicht ändert.