Bauträgergesellschaft ist Letztbesteller im Sinne von § 28 e Abs. 3 a SGB IV
Der Unfallversicherungsträger sei nicht ermächtigt, seine Forderung aus der gesetzlich fingierten Bürgschaft gegen Bauträgergesellschaften in der Handlungsform des Verwaltungsaktes festzusetzen und einen vollstreckbaren Zahlungsbescheid zu erlassen. Der Hauptunternehmer hafte nach § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28 e Abs. 3 SGB IV wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Auch wenn der Bürgschaftsanspruch im öffentlichen Recht wurzele, berechtige dies den Unfallversicherungsträger nicht, seine vermeintliche Forderung gegen Bauträgergesellschaften durch Leistungsbescheid geltend zu machen.
Eine Bauträgergesellschaft sei kein Unternehmen des Baugewerbes, wenn sie am Markt keine Bauleistungen erbringe. Der Gesetzgeber habe nicht jeden Unternehmer, der eine Bauleistung in Auftrag gebe, in den Geltungsbereich des § 28 e Abs. 3 a SGB IV einbeziehen wollen. Ziel des Gesetzes sei es vielmehr, Bauunternehmer, die sich verpflichtet hätten, ein Bauwerk ganz oder teilweise zu errichten, und dies nicht mit eigenen Arbeitskräften erledigten, sondern sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung eines oder mehrerer Subunternehmer bedienten, als Bürgen haften zu lassen. Da diesen Bauunternehmen der wirtschaftliche Vorteil der Beauftragung von Nachunternehmern zugute komme, sollten sie für die Beitragsschulden der Subunternehmer einstehen.
Fazit:
Bauträgergesellschaften, die von Unfallversicherungsträgern für rückständige Unfallversicherungsbeiträge von Auftragnehmern in Anspruch genommen werden, sollten wegen diese Bescheide auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Revision zugelassen worden ist. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundessozialgericht entscheiden wird.