Ein Bieter hatte in der vorgenannten Position „Baustelle einrichten“ das Baustellenführungspersonal kalkuliert. Er wurde mit der Begründung ausgeschlossen, es liege eine unzulässige Mischkalkulation vor. Zu Recht – so die Vergabekammer Bund.
Unzulässige Mischkalkulation
Zur Begründung führt die VK Bund an, dass der Wortlaut der Baustelleneinrichtungsposition die Kalkulation von zeitabhängigen Kosten nicht zulasse. Der angebotene Preis entspreche dementsprechend nicht dem beschriebenen Leistungsumfang, sondern beziehe darüber hinausgehende Leistungsbestandteile mit ein. Die unzutreffende Einrechnung von Kosten in die Position der Baustelleneinrichtung beeinträchtige die Vergleichbarkeit des Angebotes. Dies gelte insbesondere wegen eines möglichen Zinsgewinns. Durch die Kalkulation der Lohnkosten des Führungspersonals werde ein erst über die gesamte Laufzeit erwachsender Kostenbestandteil in dieser Position „sofort“ abrechenbar.
Fazit
Die Vergabekammer Bund beschränkt – ebenso wie zuvor schon das OLG Koblenz – Bieter in ihrer Kalkulationsfreiheit. Der Preis dürfe keine andere als die für die jeweilige Position nachgefragte Vergütung aufweisen, ohne dass es auf Preisverlagerungen durch Auf- und Abpreisungen ankäme. Um den Vorwurf der Mischkalkulation zu vermeiden, sollten Bieter daher immer nur solche Baustellengemeinkosten, für die der Auftraggeber ausdrücklich eine Leistungsposition geschaffen hat, in dieser kalkulieren. Alle übrigen Baustellengemeinkosten sind als Umlage bzw. als Zuschlag auf die Einheitspreise bei der betroffenen Teilleistung zu kalkulieren. Die Begründung der Vergabekammer in Bezug auf einen möglichen Zinsvorteil widerspricht allerdings der Rechtsprechung des BGH und ist dementsprechend kritisch zu bewerten. Der BGH hat eine kalkulationsbedingte „Vorfinanzierung“ in anderem Zusammenhang für zulässig erachtet.