Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Architektenvertrag mit einer Baukostenvereinbarung (HOAI § 6 Abs. 2) nicht wirksam schließen, wenn die einschlägige Haushaltsordnung vorsieht, dass „Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen [... erst veranschlagt werden] dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind“, weil zum Zeitpunkt der Beauftragung des Architekten noch keine Planungen als Voraussetzungen für eine Kostenschätzung oder Berechnung vorliegen. Das hat aktuell das OLG Koblenz entschieden (OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2013 – 5 U 1481/12).
Der Architekt nahm das Land Rheinland-Pfalz auf Honorarzahlung in Anspruch. Das Honorar hatte er nach den Vorschriften der HOAI 2009 ermittelt. Als anrechenbare Kosten legte er die mit dem Land nach § 6 Abs. 2 HOAI vereinbarten Baukosten zu Grunde.
Das OLG Koblenz weist in seinem Beschluss darauf hin, dass bei Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften ein öffentlicher Auftraggeber „niemals“ die Voraussetzungen einer Baukostenvereinbarung erfüllen könne. Nach der Landeshaushaltsordnung Rheinland-Pfalz dürften Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen erst veranschlagt werden, wenn bestimmte Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorlägen. Mit den Baumaßnahmen dürfe nur dann begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorlägen. Nach § 6 Abs. 2 HOAI setze eine Baukostenvereinbarung jedoch voraus, dass gerade keine Planung als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung existiere. Vergleichbare haushaltsrechtliche Vorschriften gibt es auch auf Bundesebene und in den anderen Bundesländern. Obwohl es im Schrifttum kritische Anmerkungen zu dieser Entscheidung gibt, sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Kostenvereinbarung tatsächlich in Betracht kommt.