Bebauungspläne der Innenentwicklung
Den Kern der Novelle bildet die Einführung eines beschleunigten Aufstellungs- und Änderungsverfahrens für Bebauungspläne zur Wiedernutzbarmachung von Flächen, zur Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungspläne der Innenentwicklung), § 13a BauGB. Zusätzlich zu den Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB (z. B. Verzicht auf Umweltprüfung und Umweltbericht) bietet das beschleunigte Verfahren den Vorteil, dass die Aufstellung oder Änderung schon vor einer Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes erfolgen kann; die nachträgliche Anpassung des Flächennutzungsplans reicht aus. Zudem ist ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft nicht erforderlich. Voraussetzung für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens ist allerdings, dass die zulässige oder festgesetzte Grundfläche insgesamt weniger als 20.000 m² beträgt oder sich insgesamt auf weniger als 70.000 m² beläuft, wenn nach überschlägiger Prüfung der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.
Unbeplanter Innenbereich
Zwei weitere Neuerungen betreffen den unbeplanten Innenbereich: § 9 Abs. 2a BauGB ermöglicht künftig, in zusammenhängend bebauten Ortsteilen zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche und im Interesse der Innenentwicklung der Gemeinden durch Bebauungsplan die zulässigen Nutzungen auf bestimmte Arten der nach § 34 BauGB eigentlich zulässigen baulichen Nutzungen zu beschränken. Außerdem wird das in § 34 Abs. 3a BauGB eingeführte Privileg zugunsten sich nicht einfügender Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen oder Erneuerungen von in zulässiger Weise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetrieben auf entsprechende Maßnahmen zu Wohnzwecken ausgedehnt. Im unbeplanten Innenbereich erhalten Gemeinden und Baugenehmigungsbehörden somit zusätzliche Spielräume.
Gerichtliche Nachprüfung
Besondere Beachtung verdienen schließlich verschiedene Neuerungen, die die gerichtliche Überprüfung von Bebauungsplänen betreffen. Die in § 215 Abs. 1 BauGB festgesetzte Frist zur Geltendmachung beachtlicher Bebauungsplanmängel wird von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt. Gleiches gilt für die Frist zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens vor den Oberverwaltungsgerichten (§ 47 Abs. 2 VwGO). Neu ist dabei auch, dass gerichtlich nur Einwendungen überprüft werden, die bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht worden sind.
Fazit
Ob die angesprochenen Neuerungen tatsächlich die Realisierung von Vorhaben erleichtern und zusätzliche Möglichkeiten eröffnen, bleibt abzuwarten. Mit der wachsenden Zahl an Ausnahmetatbeständen und Sonderinstrumentarien verliert das Bauplanungsrecht an Stringenz und damit auch an Rechtssicherheit. Ein zögerlicher Umgang mit den neu eröffneten Optionen auf Seiten der Planungs- und Vorhabenträger könnte die Folge sein.