Das Problem:
Ist der Arbeitnehmer länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig krank, so hat er dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Nach § 5 Abs.1 S. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Höchstrichterlich nicht geklärt war bislang die Frage, ob der Arbeitgeber ein solches Verlangen begründen bzw. ob hierfür ein Sachverhalt vorliegen muss, der Anlass für die Annahme eines rechtsmißbräuchlichen Verhaltens des Arbeitnehmers gibt.
Entscheidung und rechtlicher Kontext
Das Bundesarbeitsgericht verneinte dies und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz als auch aus der Gesetzessystematik folge, dass die Aufforderung des Arbeitgebers, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher vorzulegen, keiner Begründung und keiner sachlichen Rechtfertigung bedürfe. Insbesondere könne das Verlangen auch nicht auf die Einhaltung billigen Ermessens überprüft werden, denn § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz enthalte im Vergleich zu § 106 Gewerbeordnung eine speziellere Regelung für den Bereich der Nachweispflicht. Im Hinblick auf die Aufforderung des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 1 S. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibe es somit allein bei den allgemeinen gesetzlichen Schranken der Willkür sowie des Verbots diskriminierenden Verhaltens.
Fazit und Konsequenz für die Praxis
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, zu der derzeit lediglich eine Pressemitteilung vorliegt, bestätigt die bislang schon herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Nunmehr ist geklärt, dass der Arbeitgeber ohne jegliche Begründung den Arbeitnehmer auffordern kann, bereits für den ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit einen ärztlichen Nachweis zu erbringen. Betrifft eine solche Aufforderung des Arbeitgebers einen einzelnen Arbeitnehmer, so ist der Betriebsrat in Ermangelung eines kollektiven Tatbestands hierbei nicht zu beteiligen. Sofern der Arbeitgeber jedoch generelle Anordnungen über die frühere Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erlässt, so betrifft dies die betriebliche Ordnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz und löst ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.