Immer wieder werden Unternehmen durch den Betriebsrat mit Forderungen nach Einrichtung eines unabhängigen Telefon- und Internetzugangs konfrontiert. Diesen Begehren hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 20.04.2016 eine klare Absage erteilt.
Sachverhalt und rechtlicher Kontext
Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber unter anderem dazu verpflichtet, dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationsgeräte im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Hiernach kann der Betriebsrat regelmäßig einen Telefonanschluss sowie Zugang zum Internet und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber zur Erfüllung der Ansprüche das Betriebsratsbüro mit einem Nebenstellenanschluss ausgestattet, welcher an die allgemeine Telefonanlage gekoppelt war. Diese war technisch so ausgestattet, dass bei entsprechender Einstellung eine Speicherung und personenbezogene Auswertung der Verkehrsdaten erfolgen konnte. Internetzugang erhielt der Betriebsrat über einen konzernweit geschalteten Proxyserver, dessen Filter den Aufruf bestimmter unerwünschter Internetadressen verhindert. Der Betriebsrat forderte einen von der allgemeinen Anlage unabhängigen, nicht kontrollfähigen Telefonanschluss und verlangte vom Arbeitgeber außerdem die Einrichtung eines separaten und uneingeschränkten Internetzugangs.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das BAG wies die vom Betriebsrat erhobenen Ansprüche zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanzen. Nach Ansicht des BAG waren die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Zugänge ausreichend. Der Arbeitgeber könne seine rechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat einen Telefonanschluss im Rahmen des im Betrieb bereits bestehenden Kommunikationssystems zur Verfügung stelle. Ebenso genüge es, wenn dem Betriebsrat Internet und E-Mail-Verkehr über das Netzwerk vermittelt werden, welches auch für alle anderen Arbeitsplätze im Unternehmen einheitlich genutzt werde. Allein die abstrakte Gefahr technischer Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber schafft hiernach keinen Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung separater Anschlüsse.
Praxishinweis
Die Einrichtung separater Anschlüsse verursacht für Unternehmen nicht nur zusätzliche Kosten, sondern birgt regelmäßig auch Konfliktpotenzial in punkto IT-Sicherheit. Dies betrifft insbesondere die auch hier aufgeworfene Frage nach uneingeschränktem Internetzugang. Gerade in diesem Zusammenhang haben Unternehmen meist ein berechtigtes Interesse daran, den Zugriff auf bestimmte Inhalte zu blockieren und unnötige Sicherheitslücken zu verhindern. Auch vor diesem Hintergrund schafft die Entscheidung des BAG begrüßenswerte Rechtsklarheit für Unternehmen.
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