Am 17.03.2013 hat der 7. Senat des Finanzgerichts Köln ( 7 K 244/12) in dem von dem Steuerrechtsexperten Thomas Wenzler geführten Musterverfahren im Sinne des Klägers entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Kläger vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als Werbungskosten abgezogen werden können.