In ständiger Rechtsprechung ist von den Arbeitsgerichten anerkannt, dass jeder arbeitsvertraglich regelbare Gegenstand auch durch eine sog. betriebliche Übung entstehen kann. So kann zum Beispiel der Arbeitgeber durch eine entsprechende betriebliche Übung verpflichtet sein, Weihnachtsgeld zu zahlen. Voraussetzung ei-ner solchen Verpflichtung ist lediglich, dass der Arbeitgeber durch mehrfache, in der Regel mindestens dreimal aufeinanderfolgende, freiwillige Zahlungen einen Vertrauenstatbestand bei den Arbeitnehmern hinsichtlich seines Verpflichtungswillens geschaffen hat. Auch dann, wenn in dem jeweiligen Arbeitsvertrag eine sog. einfache Schriftformklausel enthalten ist, d.h. eine Klausel, nach welcher Änderungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfen, steht dies der Entstehung einer Zahlungspflicht durch betriebliche Übung nicht entgegen. Grund hierfür ist nach der Rechtsprechung, dass nach allgemeinen Grundsätzen eine so vereinbarte Schriftform auch ohne Einhaltung des Schriftformerfordernisses abgeändert werden kann, also auch durch betriebliche Übung. In seinem Urteil vom 24.06.2003 – 9 AZR 302/02 – hält das BAG zwar an diesen Grundsätzen fest, macht aber deutlich, dass eine sog. „doppelte Schriftformklausel“ im Arbeitsvertrag die Abänderung des Arbeitsvertrages durch betriebliche Übung ausschließen kann. Eine solche Schriftformklausel liegt dann vor, wenn nicht nur die Änderung des Arbeitsvertrages an die Schriftform gebunden wird, sondern zugleich auch die Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform unterstellt wird. Ausdrücklich hat das BAG anerkannt, dass eine solche doppelte Schriftformklausel nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung (betriebliche Übung) abgeändert werden kann.