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Eintrag
Auskunftsanspruch bei unverlangt zugesandter SMS – SMS-Werbung
07.01.2008 avocado allgemein

Auskunftsanspruch bei unverlangt zugesandter SMS – SMS-Werbung

In einer weiteren Entscheidung zum möglichen Vorgehen bei unerlaubten Werbemaßnahmen hat der Bundesgerichtshof die Rechte der betroffenen Verbraucher deutlich gestärkt. Ein Auskunftsanspruch des Verbrauchers über die Person des Versenders einer Werbe-SMS besteht demnach nur dann nicht, wenn ein dafür berufener Verbraucherverband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht hat.

Urt. v. 19.07.2007, Az.: I ZR 191/04 – SMS-Werbung

Praxistipp:

Werbemaßnahmen gegenüber Verbrauchern bedürfen immer einer ausdrücklichen Einwilligung. Anderenfalls drohen erhebliche Maßnahmen nicht nur von Wettbewerbern und Verbänden sondern auch vom angesprochenen Kunden. Daher sollten erwarteter Nutzen und Kosten sowie rechtliche Risiken vor jeder Werbemaßnahme sorgfältig abgewogen werden.

Einzelheiten:

Der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofes von seiner Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen, von dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist, solange kein Verband tätig geworden ist. Damit erweitert der Bundesgerichtshof die Rechte des Verbrauchers.

Seine Entscheidung stützt der Bundesgerichtshof auf § 13a des Unterlassungsklagengesetzes. Diese räumt dem individuellen Adressaten unverlangter Werbeanrufe einen Auskunftsanspruch gegenüber der betreffenden Telefongesellschaft ein. Zwar sieht die Bestimmung vor, dass der individuelle Anspruch nur dann bestehen soll, wenn kein entsprechender Auskunftsanspruch eines Verbandes besteht. Diese Regelung legt der Bundesgerichtshof jedoch restriktiv aus. Der Auskunftsanspruch des individuellen Verbrauchers scheide nur dann aus, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht hat. Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung führt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes zu dem nicht gewollten Ergebnis, dass kaum jemals ein Auskunftsanspruch individueller Adressaten von Werbeanrufen bestünde, da immer parallel auch Ansprüche eines Verbandes bestünden.

Anmerkungen:

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte des einzelnen Verbrauchers gegenüber unverlangten Werbe-SMS deutlich gestärkt. Dahinter steht deutlich der Versuch, belästigende Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechtes stärker einzudämmen.

© avocado rechtsanwälte Berlin Frankfurt Hamburg Köln München Brüssel

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