Manche südamerikanischen Länder beispielsweise erkennen den Eigentumsvorbehalt gar nicht an. Das schweizer Recht kennt zwar den Eigentumsvorbehalt, im übrigen aber keine besitzlosen Sicherungsrechte. Frankreich und der Uniform Commercial Code in den USA wiederum verlangen im Gegensatz zum deutschen Recht eine schriftliche Sicherungsabrede. Italien fordert zur wirksamen Bestellung des Sicherungsrechts eine beweisfeste Sicherung des Tags der Bestellung durch Beglaubigung, durch Eintragung in ein Unternehmensregister oder in sonstiger Weise. Dies alles wird von den deutschen Verkäufern leicht übersehen.
Besonders verwirrend ist die Lage, wenn in dem betreffenden Land ein Kreditsicherheitenregister besteht. Denn auch insoweit sind die Unterschiede groß. Vielfach gibt es ein Sicherheitenregister nur für bestimmte Objekte. So kennt Italien ein Sicherheitenregister im wesentlichen nur für Fahrzeuge. In Polen ist die Eintragung des Registerpfandrechts Wirksamkeitsvoraussetzung. In den USA sowie in zahlreichen anderen Ländern ist die Eintragung Voraussetzung für die Wirkung der Bestellung gegenüber Dritten.
All dies ruft nicht nur nach europäischer, sondern nach internationaler Rechtsangleichung. Angesichts der Bedeutung des Rechts der Kreditsicherheiten hat die European Bank for Reconstruction and Development ein Mustergesetz erarbeitet. Die Weltbank und UNCITRAL, eine Kommission der Vereinten Nationen, erarbeiten derzeit einen Leitfaden für den Gesetzgeber zur Kodifizierung des Kreditsicherungsrechts. Es ist davon auszugehen, daß in den nächsten Jahren als An-hang zum UN-Kaufrecht ein derartiges Register weltweit eingeführt wird. In jedem Fall sind aber bereits jetzt die einzelnen Landesgesetze zu berücksichtigen.