Das Votum der Aktionäre wirft die Frage auf, ob sich Bsirske in dem Interessenkonflikt zwischen seinem Mandat im Aufsichtsrat und seiner Stellung als ver.di-Vorsitzendem korrekt verhalten hat. Alle Mitglieder des Aufsichtsrates sind gesetzlich dem Interesse des Unternehmens verpflichtet. In den letzten Jahren hat sich eine stärkere Sensibilisierung für mögliche Interessenkonflikte der Aufsichtsräte entwickelt. Der deutsche Corporate-Governance-Codex enthält dazu wichtige Bestimmungen. Danach sind mögliche Interessenkonflikte schon offen zu legen, wenn sie nur möglicherweise entstehen (Ziffer 5.5.2). Dies wird zumindest von einer ganz herrschenden Ansicht in der Literatur vertreten. Auch Gewerkschafter im Aufsichtsrat müssen die deutschen Corporate-Governance-Regeln beachten. Tun sie dies nicht, kann dies zu Schadensersatzansprüchen ihnen gegenüber führen. Wir werden weiter darüber informieren, ob im konkreten Fall Ansprüche gegen den Vorsitzenden von ver.di geltend gemacht werden.